Beim innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland löst die Buchung der Rechnung in der Kreditorenbuchhaltung die Erfassung der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (Erwerbsteuer) mit dem jeweiligen deutschen Steuersatz und ggf. den Vorsteuerabzug dieser Erwerbsteuer aus.

Die Rechnung über eine an den Unternehmer ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung enthält keine Umsatzsteuer, sondern den Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung und die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und die des Leistungsempfängers.

Neben der Buchung des Rechnungsbetrags (Nettowert) ist auf das Entgelt die Umsatzsteuer mit dem gültigen Steuersatz zu berechnen und bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung der Erwerbsteuer wie folgt zu buchen:

Vorsteuer innergemeinschaftlicher Erwerb

an Umsatzsteuer innergemeinschaftlicher Erwerb

Die Buchung des Geschäftsvorfalls erfolgt regelmäßig über ein entsprechendes Steuerkennzeichen in der Buchhaltung für den innergemeinschaftlichen Erwerb. In diesen Fällen sind gesonderte Vorsteuer- und Umsatzsteuerkonten für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu verwenden, damit eine Trennung der Beträge für die Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich und den Aufzeichnungspflichten Genüge getan ist.

Die Erwerbsteuer entsteht mit Erteilung der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.[1] Liegt bis zum Folgemonat nach dem tatsächlichen Erwerb der Ware die Rechnung noch nicht vor, ist in diesem Monat trotzdem die Erwerbsteuer entstanden. Bei vollem Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer führt die Erfassung der Erwerbsteuer in der zutreffenden Voranmeldung zu keiner steuerlichen Belastung.

Für die innergemeinschaftlichen Erwerbe gibt es in Deutschland kein Meldeverfahren, das der Zusammenfassenden Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen entspricht. Lediglich gegenüber dem Statistischen Bundesamt ist eine Intrastat-Meldung für Erwerbe aus anderen EU-Staaten abzugeben. Bei einer Betriebsprüfung oder einem innergemeinschaftlichen Kontrollverfahren müssen jedoch aus der Buchhaltung trotzdem die besteuerten innergemeinschaftlichen Erwerbe für Lieferungen bestimmter Lieferanten nachvollziehbar sein. Deshalb ist eine Verknüpfung der USt-IdNr. mit dem Erwerbsteuerkonto und dem Lieferantenkonto zweckmäßig, um die besteuerten innergemeinschaftlichen Erwerbe nach den verschiedenen Lieferanten trennen zu können.

Im Rahmen der Vereinfachungsregelung bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften übernimmt der letzte Abnehmer in der Reihe die Umsatzsteuer für die Inlandslieferung des mittleren Unternehmers. Der Kreditorenbuchhalter erkennt einen derartigen Vorgang an dem Hinweis seines Lieferanten auf der Rechnung. Der Text in der ohne Umsatzsteuer aufgemachten Rechnung gibt einen Hinweis auf "Art. 141 der MwSt-System-Richtlinie" oder "§ 25b UStG" und das Vorliegen eines "innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft" und der Steuerschuldnerschaft des Abnehmers. In der Kreditorenbuchhaltung bedeutet dieser Hinweis die Steuerschuldübernahme als letzter Abnehmer, die ggf. gleichzeitig auch den Vorsteuerabzug auslöst.

Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung löst der Vorgang folgende Umsatzsteuerbuchung aus:

Vorsteuer aus Steuerschuldübernahme Dreiecksgeschäft

an Umsatzsteuer aus Steuerschuldübernahme Dreiecksgeschäft

Die Steuer berechnet sich dabei auch hier mit dem jeweiligen Steuersatz auf das in Rechnung gestellte Nettoentgelt. Die Buchung des Geschäftsvorfalls erfolgt regelmäßig über ein entsprechendes Steuerkennzeichen in der Buchhaltung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte. Hier sollten ebenfalls gesonderte Vorsteuer- und Umsatzsteuerkonten eingerichtet werden, um die Beträge für die Umsatzsteuer-Voranmeldung trennen zu können.

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