Werte in fremder Währung sind sowohl für die Berechnung der Umsatzsteuerbeträge als auch der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro umzurechnen.

Die Umrechnung erfolgt grundsätzlich zu den Durchschnittskursen, die das Bundesministerium der Finanzen monatlich bekannt gibt (amtliche Umrechnungskurse). Die Steuer ist grundsätzlich mit dem durchschnittlichen Umrechnungskurs des Monats umzurechnen, in welchem die Leistung ausgeführt wurde. Wann die Rechnung ausgestellt wurde, spielt dabei keine Rolle. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) gestattet, so sind die Entgelte allerdings nach dem Durchschnittskurs des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann auf Antrag in allen Fällen auch die Umrechnung zum Tageskurs zulassen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist.

 
Praxis-Tipp

Umrechnungskurse im Internet

Die monatlichen Umrechnungskurse für die "Nicht-Euro-Staaten" werden vom BMF zu Beginn des Folgemonats fortgeschrieben und sind im Internet zu finden.[1]

Am Jahresende gibt es dort auch eine Jahresübersicht.

Eine Umrechnung der Fremdwährungen der nicht am Euro teilnehmenden Staaten kann auch nach dem Tageskurs erfolgen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, falls das Finanzamt dies auf Antrag gestattet.

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