Mit Wirkung v. 1.7.2019 gilt die Möglichkeit der Selbstveranlagung der EUSt in der USt-VA (anstelle der tatsächlichen Zahlung bei der Einfuhr). Profitieren können davon z.B. auch Importeure von Waren wie Aluminium, Nickel und Schwefel, Zinn, Blei, Zink und organische chemische Produkte. Um die entsprechend damit verbundene Aufschiebung der EUSt-Zahlung anwenden zu können, muss der Importeur die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Jede im Einfuhrzollpapier enthaltene Ware muss einen Zollwert von mindestens 50.000 BGN (ca. 25.600 EUR) haben.
  • Der Einführer muss mindestens sechs Monate vor der Einfuhr in Bulgarien für Mehrwertsteuerzwecke (aus allgemeinen zwingenden oder freiwilligen Gründen oder aus Gründen der Lieferung von Gegenständen einschließlich Montage und Installation) registriert gewesen sein.
  • Der Importeur darf keine ungeklärten Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten haben.

Ab 1.1.2024 gilt die Methode des Zahlungsaufschubs für die EUSt im Falle einer zentralen Verzollung bei der Einfuhr von Waren.

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