Seit dem 1.1.2010 gilt mit § 3a Abs. 2 UStG das Empfängerortprinzip für die meisten Fälle der sonstigen Leistung im B2B-Bereich. Für grundstücksbezogene Leistungen, kurzfristige Fahrzeugvermietungen, Personenbeförderungsleistungen, veranstaltungsbezogene Leistungen und Restaurationsleistungen gelten Sonderregelungen. Für die Bestimmung des Leistungsortes kommt es demnach maßgeblich auf den Ort an, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Dieser wird durch die Verwendung der jeweiligen USt-IdNr. des Empfängers signalisiert.[1]

Wird demnach eine ausländische USt-IdNr. verwendet, liegt der Leistungsort im EU-Ausland. Es kann ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet werden und der Auftraggeber schuldet die Steuer im Land der Registrierung seiner USt-IdNr.[2]

Dieses Verfahren erleichtert erheblich die bis dahin komplizierten Ortsbestimmungen bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen. Die Verwendung der USt-IdNr. des Auftraggebers und deren Prüfung schafft insofern auch Vertrauensschutz für den Dienstleister hinsichtlich Steuerbarkeit und Steuerschuld.[3]

 
Praxis-Beispiel

Leistung einer Spedition

Die in Deutschland ansässige Spedition "Blitz" fährt im Auftrag eines in Belgien ansässigen Lieferanten von Frankreich nach Belgien. Beide Vertragspartner verwenden die USt-IdNrn. ihrer Ansässigkeitsstaaten.

Die Leistung von "Blitz" ist in Belgien steuerbar. Weil der Auftraggeber in Belgien Steuerschuldner ist, kann ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Der Umsatz ist unter Angabe der USt-IdNr. des belgischen Auftraggebers in der Zusammenfassenden Meldung von Blitz anzugeben.

Es versteht sich fast von selbst, dass in einer Rechnung über innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen das Indiz "USt-IdNr." sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers anzugeben ist.[4] Ihr buchmäßiger Nachweis dient somit der Glaubhaftmachung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. der Ortsverlagerung bei Dienstleistungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge