Grundsätzlich kann jedem, der gem. § 2 UStG Unternehmer ist, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Frühere Einschränkungen für Kleinunternehmer, Landwirte und steuerbefreite Unternehmer sind mit dem StEUVUmsG weggefallen. Der Anspruch auf Erteilung einer USt-IdNr. besteht bereits, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt seine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, unabhängig davon, ob er bereits über die notwendigen Mittel verfügt. Die Erteilung kann aber abgelehnt werden, wenn anhand objektiver Anhaltspunkte dargelegt werden kann, dass ernsthafte Anzeichen für den Verdacht einer betrügerischen Nutzung der zuzuteilenden USt-IdNr. bestehen.[1] Für folgende Unternehmer ist die Erteilung der USt-IdNr. unerlässlich, weil sie diese bei Erbringung und Inanspruchnahme von Lieferungen und Dienstleistungen innerhalb des Binnenmarktes benötigen:

  • Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen bzw. Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtig erwerben,
  • Unternehmer, die innergemeinschaftliche Dienstleistungen i. S. d. § 3 a Abs. 2 UStG für Auftraggeber in der EU erbringen bzw. in Anspruch nehmen.

Die Angabe der USt-IdNr. in den Abrechnungen dieser Unternehmer entscheidet mit über die Gewährung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. die Verlagerung des Leistungsortes bei den genannten Dienstleistungen.

Im Fall der Organschaft wird auf Antrag des Organträgers jeder Organgesellschaft eine eigene USt-IdNr. erteilt.

[1] Leipold, in Sölch/Ringleb, 99. EL Oktober 2023, UStG § 27a Rn. 6 und 7.

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