Für einen Gutschein im Sinne des § 3 Abs. 13 UStG gilt: Er ist ein Instrument, bei dem

  • die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
  • der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
 
Praxis-Beispiel

Erwerb eines Mehrzweck-Gutscheins

Ein Unternehmer "verkauft" seinem Kunden einen Mehrzweck-Gutschein über 100 EUR. Dieser Mehrzweck-Gutschein berechtigt den Kunden bzw. den Besitzer dieses Gutscheins, ein beliebiges – nicht genanntes – Produkt des Unternehmers zu erwerben. Das heißt, der Kunde kann diesen Gutschein als Zahlungsmittel einsetzen. Da der Unternehmer Produkte mit 7 % Umsatzsteuer und mit 19 %Umsatzsteuer anbietet, ist es bei der Ausgabe des Gutscheins völlig offen, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Der Unternehmer bucht daher wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 100 1604/3304 Verbindlichkeiten aus Gutscheinen 100

Wird der Gutschein eingelöst, ist der Umsatz im Zeitpunkt der Einlösung zu erfassen. Es ist dann wir folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1604/3304 Verbindlichkeiten aus Gutscheinen 100,00 8400/4400 Erlöse 19 % USt 84,04
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 15,96

Der Kunde kauft für insgesamt 150 EUR ein und löst bei diesem Kauf den Gutschein von 100 EUR ein. In diesem Fall lautet die Buchung wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 50,00 8400/4400 Erlöse 19 % USt 126,05
1604/3304 Verbindlichkeiten aus Gutscheinen 100,00 1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 23,95

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