Kommentar

Gewinnt ein Tankstellenbetreiber (Pächter auf Provisionsbasis) eine von seiner Mineralölgesellschaft (Verpächter) ausgelobte Erlebnisreise (sog. Incentive-Reise ), ist deren Wert zusätzliches Entgelt für seine Vermittlungsumsätze.

Die Inanspruchnahme der Erlebnisreise ist kein Eigenverbrauch.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.07.1994, V R 16/92

Anmerkung:

Der BFH hat zu Recht den Wert der gewonnenen Erlebnisreise von 4.838DM zusätzlich der Umsatzsteuer unterworfen. Diese Handhabung tut den Beteiligten allerdings nicht weh, da der Tankstellenbetreiber die Umsatzsteuer von der Mineralölgesellschaft einfordern kann und diese zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Nicht befriedigen kann die Verneinung eines Eigenverbrauchs. Der vom BFH angeführte Präzedensfall der Privatgespräche vom betrieblichen Telefonanschluß (BFH, Urteil v. 23. 9. 1993, V R 87/89, BStBl 1994 II S. 200) liegt anders, weil die Leistungsbezüge der Deutschen Bundespost, soweit sie privat genutzt werden, unmittelbar dem Privatbereich zugeordnet werden können. Hier ist indessen die Erlebnisreise mit ihrem Wert als Entgelt im Rahmen des Unternehmens behandelt worden und läßt sich lediglich durch einen Eigenverbrauch aus dem Unternehmen herauslösen. Der Umsatzsteuer-Senat dürfte die Rechtsprechung der Ertragsteuer-Senate übersehen haben, die eine betrieblich veranlaßte kostenlose Zuwendung einer Erlebnisreise durch einen Geschäftspartner als Betriebseinnahme mit anschließender Entnahme beurteilt hat (BFH, Urteile v. 22. 8. 1988, III R 175/85, BStBl 1988 II S. 995 und v.20. 4. 1989, IV R 106/87, BStBl 1989 II S. 641). Dementsprechend würde es hier naheliegen, einen Eigenverbrauch zu bejahen.

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