§ 3a Abs. 5 UStG[1] sieht ab 2019 eine neue Bagatellgrenze von 10.000 EUR vor, die seit dem 1.1.2019 EU-einheitlich gilt. Konsequenz ist, dass sich die Leistungen auf elektronischem Weg erst dann in das Land des Leistungsempfängers verlagern, wenn mit dem Umsatz für diese Leistungen diese Grenze überschritten ist. Wichtig! Die Bagatellgrenze von 10.000 EUR ist ein Betrag, der alle Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen erfasst, die auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten der EU ausgeführt werden.

Bei der Ermittlung des Grenzwerts ist Folgendes zu beachten:

  • Wurden im Jahr 2018 Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern oberhalb dieser Grenze ausgeführt, ist die Neuregelung und damit die Bagatellgrenze – zumindest für 2019 – unbeachtlich.
  • Hat die Summe der Rundfunk-, Fernseh- ,Telekommunikationsdienstleistungen oder anderen Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2018 die Grenze nicht überschritten, dann befindet sich der Ort dieser Leistungen ab 2019 wieder am Sitzort des leistenden Unternehmers.
  • Wird im Jahr 2019 die Grenze von 10.000 EUR für Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in anderen Ländern der EU in der Summe überschritten, verlagert sich der Ort der Leistungen wieder in den jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers, ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Orts der elektronischen Dienstleistung

Ein Unternehmer bietet die von ihm entwickelte Software als Download im Internet an. Die Summe der Umsätze für seine elektronischen Dienstleistungen zusammen mit eventuellen Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten der EU hat im Jahr 2018 die Grenze von 10.000 EUR nicht überschritten. Der Ort seiner elektronischen Dienstleistungen, die er im Jahr 2019 an Privatpersonen in anderen EU-Ländern erbringt, befindet sich im Inland.

Konsequenz: Da es sich aufgrund der Bagatellgrenze um Umsätze im Inland handelt, werden sie nicht in der Anmeldung aufgeführt, die beim BZSt abzugeben ist. Es ist zu den vierteljährlichen Abgabeterminen zunächst eine Nullmeldung abzugeben.

Im August 2019 überschreiten die Umsätze für seine Dienstleistungen, die er auf elektronischem Weg erbringt, die Bagatellgrenze von 10.000 EUR. Ab dem Umsatz, mit dem er die Grenze von 10.000 EUR überschreitet, wechselt der Ort der elektronischen Leistung in das EU-Land des Leistungsempfängers. Da er das vereinfachte Verfahren nutzt, muss er von da an die Umsatzsteuer des Landes berechnen, in dem der Leistungsempfänger wohnt, und beim BZSt anmelden. Die Zahlung erfolgt ebenfalls an das BZSt.

[1] i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

6.1 Verzicht auf Anwendung der Bagatellgrenze

Der leistende Unternehmer, der die Bagatellgrenze nicht überschritten hat bzw. nicht überschreitet, kann auf die Anwendung der neuen Bagatellgrenze verzichten. Er ist an diesen Verzicht dann mindestens für 2 Jahre gebunden.

6.2 Rechnungsvorschriften beachten

Bei der Verlagerung des Leistungsorts von Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder anderen auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen in den Wohnsitzstaat bzw. Sitzstaat des Leistungsempfängers mussten die betroffenen Unternehmer bisher die Rechnungsvorschriften der jeweiligen EU-Länder beachten. Das ist ab 2019 nicht mehr erforderlich.

Seit dem 1.1.2019 können Unternehmer, die Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen auf elektronischem Weg erbringen und am MOSS-Verfahren teilnehmen, Rechnungen nach dem Recht des Mitgliedstaats ausstellen, in dem sie ihre Teilnahme am MOSS-Verfahren angezeigt haben (in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern, BZSt).

Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten erbringt, kann somit seine Rechnungen nach den deutschen Vorschriften erstellen, wenn er dem BZSt seine Teilnahme am MOSS-Verfahren angezeigt hat.

6.3 Nachweis des Wohnsitzes

Ab 2019 gibt es außerdem Erleichterungen beim Nachweis des Wohnsitzes des Leistungsempfängers. Bis zum Betrag von 100.000 EUR (Nettoumsatz aller Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen und anderer auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen in allen anderen Mitgliedstaaten) genügt ein Beweismittel im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtline-Durchführungsverordnung (z. B. IP-Adresse oder IBAN-Ländercode). Nicht ausreichend ist aber allein die vom Kunden stammende Rechnungsanschrift. Bis 2018 waren 2 Beweismittel erforderlich.

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