Kurzbeschreibung

Für verschiedene Rechnungsarten (z. B. Rechnung über innergemeinschaftliche Lieferung oder Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer) wird dargestellt, wie diese in der Buchhaltung hinsichtlich der Umsatzsteuer zu behandeln sind.

Umsatzsteuerliche Behandlung verschiedener Geschäftsvorfälle in der Buchhaltung

Sachverhalt Behandlung [x]
Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer Vorsteuerabzug der berechneten Umsatzsteuer prüfen und ggf. auf dem Vorsteuerkonto erfassen.
Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer Prüfen, ob Erstattungsmöglichkeit der Steuer (ggf. im Vergütungsverfahren) besteht.
Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ohne Umsatzsteuer (Angabe der USt-IdNr. des Lieferanten und des Abnehmers und Hinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) Erwerbsbesteuerung durchführen und auf dem USt-Konto für innergemeinschaftliche Erwerbe buchen. Daneben Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer prüfen und auf dem Vorsteuerkonto Erwerbsteuer buchen.
Rechnungen mit Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmers (§ 25b UStG, Art. 141 MwStSystRL) Übernahme der Steuerschuld der deutschen Umsatzsteuer für Rechnungsempfänger erforderlich. Vorsteuerabzug dieser Steuer prüfen. Entsprechende Buchungen veranlassen.
Rechnungen über Lieferungen aus dem Drittland ohne Umsatzsteuer Vorsteuerabzug bezahlter Einfuhrumsatzsteuer prüfen und ggf. Einfuhrumsatzsteuer auf dem entsprechenden Vorsteuerkonto erfassen.
Rechnungen über Leistungen, die die Steuerschuld beim Leistungsempfänger auslösen (sog. Reverse-Charge-Verfahren; § 13b UStG). Hauptanwendungsfälle: Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer und Werklieferungen und sonstige Leistungen im Baugewerbe. Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger und Buchung als Umsatzsteuer aus der Steuerschuldübernahme. Ggf. gleichzeitige Buchung als Vorsteuer aus der Steuerschuldübernahme.
Rechnungen ohne Umsatzsteuer über nicht steuerbare und steuerfreie Geschäftsvorfälle Grundsätzlich keine Buchungen bezüglich der Umsatzsteuer zu veranlassen. Bei offensichtlich unrichtiger umsatzsteuerlicher Behandlung sollte der leistende Unternehmer informiert werden, um dort Probleme ggf. in einer späteren Betriebsprüfung zu vermeiden.

Unterscheidung verschiedener Geschäftsvorfälle in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung

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