Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben führt einen neuen Abschn. 4.14.5 Abs. 22a UStAE ein.

Zum 1.1.2015 war im Bereich der medizinischen Leistungen eine neue Steuerbefreiungsvorschrift in § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. 44 UStG eingeführt worden. Danach sind auch Einrichtungen begünstigt, mit denen Verträge nach §§ 127 i. V. m. § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen.

Die Finanzverwaltung hat in Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung in Abschn. 4.14.5 UStAE einen neuen Abs. 22a eingeführt. Danach sind Einrichtungen, die nicht schon nach § 95 SGB V als Dialysezentren zugelassen sind, mit denen aber Verträge nach § 127 i. V. m. § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen, mit den entsprechenden Dialyseleistungen von der USt befreit.

Praxis-Tipp

Nichtärztliche Dialyseleistungen sind Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden.

Konsequenzen für die Praxis

Dialyseleistungen können auch durch Nichtärzte steuerbefreit erbracht werden, soweit Versorgungsverträge nach § 127 SGB V mit Krankenkassen o. ä. Institutionen abgeschlossen worden sind. Die Finanzverwaltung nimmt jetzt die seit dem 1.1.2015 gesetzlich geregelte Möglichkeit in den UStAE auf.

Die Grundsätze sind in auf alle Umsätze ab dem 1.1.2015 anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 7.12.2017, III C 3 – S 7170/11/10008, BStBl 2017 I S. 1662.

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