Leitsatz

Entgeltsminderungen durch Jahresmengenrabatte sind gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG in der Rechnung auszuweisen. Die Vorschrift ist inhaltlich hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

 

Sachverhalt

Eine aus Freiberuflern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hatte am 25.6.2004 mit ihrem Lieferanten eine Bonusvereinbarung getroffen. Danach sollte sie bei Abnahme von mindestens 800.000 Blatt Kopierpapier einen Jahresbonus von 0,5 % erhalten. Am 14.7.2004 lieferte der Lieferant 100.000 Blatt Kopierpapier und erteilte dafür am 15.7.2004 eine Rechnung über 925 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 148 EUR. Die Rechnung, auf die Bezug genommen wird, enthält keinen Hinweis auf die Bonusvereinbarung. Der Vorsteuerabzug durch das Finanzamt wurde im Ergebnis erst nach einer erfolgten Rechnungsergänzung durch den Lieferanten anerkannt. Im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage wurde nun darüber gestritten, ob Entgeltsminderungen durch Jahresmengenrabatte tatsächlich bereits vor Verwirklichung des Rabatttatbestands in der Rechnung ausgewiesen werden müssen.

 

Entscheidung

Die Regelung des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG ist nach der Überzeugung des Finanzgerichts inhaltlich bestimmt und steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Nach dieser Vorschrift ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, in der Rechnung anzugeben. Die konkrete Bonusvereinbarung wegen der Gesamtabnahmemenge von 800.000 Blatt Papier im Jahr 2004 war - soweit ersichtlich - nicht durch die Lieferung von 100.000 Blatt und etwa bereits vorher erfolgten Lieferungen erreicht worden, sie war deshalb auch nicht bereits im Entgelt der Rechnung berücksichtigt und somit zwingend anzugeben. Eine ohne Hinweis auf die bereits getroffene Bonusvereinbarung erteilte Rechnung enthält nicht die vom Gesetz geforderte Angabe und ist deshalb auch nicht für den Vorsteuerabzug tauglich. Das Gericht schließt sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an (vgl. Abschn. 185 Abs. 19 UStR).

 

Hinweis

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass sich die Formulierung "jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts" richtigerweise nur auf bereits verwirklichte Preisminderungen beziehen kann (vgl. Stadie, UStG, § 14 Rz. 95). Hierzu heißt es auch in Artikel 226 Nr. 8 Mehrwertsteuersystemrichtlinie, dass "jede Preisminderung oder Rückerstattung (anzugeben ist), sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten ist". Daraus könnte man schon ableiten, dass entgegen der Verwaltungsauffassung nicht schon dann auf Rabatt- oder Bonusvereinbarungen hinzuweisen ist, wenn diese bestehen, sondern erst und nur dann, wenn der Rabatt- oder Bonustatbestand verwirklicht ist (so Stadie, a.a.O.). Darüber hat nun der BFH zu befinden (Az. des Revisionsverfahrens: XI R 3/09). Er wird vermutlich auch darüber entscheiden müssen, ob eine Vereinbarung über einen bei Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge zukünftig zu gewährenden Jahresbonus überhaupt unter den Begriff einer im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts fällt. Bis es soweit ist, sollte nach wie vor streng darauf geachtet werden, dass Eingangsrechnungen sämtliche in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten. Fehlt eine der Pflichtangaben, sollte der Rechnungsempfänger unverzüglich auf einer Rechnungsberichtigung bzw. Ergänzung durch den Rechnungsaussteller bestehen. Wird die mängelbehaftete Rechnung nicht zeitnah erkannt, sollte bei der Abwehrberatung auf das anhängige Revisionsverfahren verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 13.01.2009, 5 K 5721/04 U

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