§ 2b UStG tritt zwar grundsätzlich am 1.1.2016 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt den bisherigen § 2 Abs. 3 UStG.[1] Allerdings wurde mit § 27 Abs. 22 UStG folgende Übergangsregelung eingeführt:

  • Für Umsätze bis 31.12.2016 ist § 2 Abs. 3 UStG weiterhin anzuwenden.
  • Für Umsätze ab 1.1.2017 ist grundsätzlich der neue § 2b UStG anzuwenden.
  • Die jPdöR kann im Laufe des Jahres 2016 dem Finanzamt gegenüber erklären, dass sie die alte Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 UStG (bzw. gem. der Rechtsprechung des BFH[2]) für ihr gesamtes Unternehmen bis 31.12.2020[3] weiterhin anwendet (Option).
  • Falls die jPdöR diese Anwendung des bisherigen Rechts beantragt, kann sie diese Erklärung mit Wirkung ab dem Folgejahr widerrufen, sodass ab diesem Zeitpunkt dann die Neuregelung gem. § 2b UStG Anwendung findet (Option).

     
    Achtung

    Rückwirkender Widerruf

    Nach dem zweiten BMF-Schreiben zu § 2b UStG ist sogar ein rückwirkender Widerruf der Option zum Beginn eines auf 2016 folgenden Kalenderjahres grundsätzlich möglich.[4] Dies gilt allerdings nur für solche Veranlagungszeiträume, deren Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der AO noch änderbar ist.

  • Spätestens ab 1.1.2025[5] gilt dann zwingend das neue Recht gem. § 2b UStG.
 
Hinweis

BMF-Schreiben zur Übergangsregelung

Die Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich zu Einzelheiten der Übergangsregelung geäußert.[6] Danach ist für die Optionsausübung keine spezielle Form vorgesehen; zur besseren Nachvollziehbarkeit wird jedoch die Schriftform empfohlen. Außerdem muss sich aus der Erklärung hinreichend deutlich ergeben, dass die jPdöR § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet.

 
Wichtig

Verlängerung der Übergangsregelung

Durch § 27 Abs. 22a UStG i. d. F. des JStG 2022 wurde die Übergangsregelung erneut um 2 Jahre (bis Ende 2024) verlängert. Für jPdöR, die gegenüber dem Finanzamt erklärt hatten, den früheren § 2 Abs. 3 UStG weiter anzuwenden, gilt dies automatisch (= ohne weiteren Antrag) bis Ende 2024. Möchten die betroffenen jPdöR dies nicht, müssen sie ihren ursprünglichen Antrag widerrufen.

Aus dieser Übergangsregelung ergibt sich somit für die Jahre 2017 bis 2024[7] ein Wahlrecht. Die jPdöR kann durch Abgabe und Rücknahme der Optionserklärung entscheiden, ab welchem Jahr innerhalb dieses Zeitraums die neue Rechtslage gem. § 2b UStG für sie angewendet werden soll.

 
Hinweis

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Unter Anwendung der neuen Rechtslage nach § 2b UStG ergeben sich oftmals unternehmerische Bereiche, die nach der alten Rechtslage noch als nichtunternehmerisch beurteilt wurden, z. B.:

  • Vermietung von Immobilien
  • Umsätze im Rahmen der öffentlichen Gewalt, jedoch mit (potenziellem) Wettbewerb

Falls nun in Jahren, in denen die alte Rechtslage noch anzuwenden war (egal ob vor 2017 oder durch Optionserklärung in den Jahren 2017-2024), Leistungen eingekauft wurden oder werden, erhält die jPdöR hierfür zunächst keinen Vorsteuerabzug aufgrund der nichtunternehmerischen Verwendung.

Sobald diese Leistungen nun ab Anwendung der neuen Rechtslage (ab 2017 oder später) unternehmerischen Zwecken dienen, kann eine Vorsteuerberichtigung zugunsten der jPdöR geltend gemacht werden.[8]

Falls solche in Jahren der alten Rechtslage eingekaufte Leistungen erst nach Gelten der neuen Rechtslage erstmalig verwendet werden, ist sogar ein Vorsteuerabzug bereits bei Einkauf der Leistung möglich, wenn die spätere unternehmerische steuerpflichtige Verwendung beabsichtigt ist.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung bei Abgabe Optionserklärung

Eine Stadt macht bis zum 31.12.2020 von der Option nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG Gebrauch. In den Jahren 2017 und 2018 lässt sie ein Gebäude errichten. Die Fertigstellung erfolgt am 31.7.2018. Ab dem 1.8.2018 erfolgt die Vermietung im Rahmen einer nichtunternehmerischen Vermögensverwaltung. Die Stadt verzichtet ab dem 1.1.2021 nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit dieser Vermietungsumsätze.

Ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist ausgeschlossen. Ab dem 1.1.2021 bis zum Ende des Berichtigungszeitraums am 31.7.2028 ist pro rata temporis eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe des § 15a UStG vorzunehmen.

Widerruft die Stadt hingegen die Option nach § 27 Abs. 22 UStG rückwirkend zum 1.1.2017 oder 1.1.2018 und verzichtet unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 UStG rückwirkend auf die Steuerbefreiung, steht ihr der Vorsteuerabzug bereits bei Leistungsbezug zu.[9]

 
Hinweis

Vereinfachungsregelung beachten!

Bei der Prüfung einer möglichen Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist allerdings noch die Vereinfachungsregelung gem. § 44 Abs. 1 UStDV zu beachten:

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 EUR nicht übersteigt.

[1] S. Art. 18 Abs. 4 StÄndG 2015, BGBl 2015 I S. 1845.

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