Leitsatz

1. Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in EUR zu bestimmen ist.

2. Umrechnungsmaßstab ist – soweit vorhanden – der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene EUR-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.

3. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.

 

Normenkette

§ 19, § 11 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Eheleute hatten ihren Wohnsitz in Deutschland. Sie erzielten 2002 als in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer in Schweizer Franken ausgezahlte Lohneinkünfte. Die wurden jeweils zum 25. oder 26. eines Monats auf die Girokonten einer schweizerischen Bank überwiesen. Zu jedem dieser Zeitpunkte hoben sie am Bankautomaten dieser Bank jeweils 50 EUR ab. Dafür ergab sich für 100 Sfr ein Durchschnittssortenkurs von 66,87099471 EUR, den die Eheleute ihrer Besteuerung zugrunde legen wollten. Das FA rechnete dagegen mit einem Kurs von 68 EUR. Einspruch und Klage (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2007, 11 K 549/08, EFG 2008, 938) blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Das FG wird die monatlichen Gehaltszahlungen nun, wie unter Praxishinweisen dargestellt, nach den monatlichen Durchschnittsreferenzkursen für den EUR zu ermitteln haben.

 

Hinweis

Das Besprechungsurteil entscheidet, mit welchem Umrechnungskurs und auf welchen Zeitpunkt bezogen eine ausländische Währung in EUR umzurechnen ist, um so Grundlage der ESt-Festsetzung werden zu können.

1. Fremdwährungen sind in EUR umzurechnen. Umrechnungsmaßstab ist der Marktpreis. Das sind allgemeine einkommensteuerrechtliche Lehren. Und der BFH beantwortet auch die Frage, woraus der Marktpreis für Währungen zu entnehmen ist: aus dem EUR-Referenzkurs der EZB. Denn dieser spiegelt zutreffend die Marktverhältnisse wider. Damit entscheidet er zugleich, dass nicht die individuelle Fähigkeiten der Steuerpflichtigen, möglichst geschickt zu einem für sie günstigen Kurs die Fremdwährung verkaufen zu können, entscheiden. Es gilt der objektive Maßstab. Die darüber hinaus erzielten Gewinne und Verluste aus dem geschickten oder weniger geschickten Verkauf der Fremdwährung ordnet der BFH der privaten Lebensführung zu.

2. Die Frage des Umrechnungszeitpunkts beantwortet der BFH mit einem Kompromiss zwischen Dogmatik und Praktikabilität. Denn es soll weder auf den sehr einfach zu bestimmenden Jahresdurchschnittskurs noch auf den die größte Genauigkeit gewährleistenden Tageskurs ankommen: der die Wertschwankungen der Fremdwährung zum EUR ausgleichende Jahresdurchschnitt der EUR-Referenzkurse enthält Wertänderungen, die in keinem Veranlassungszusammenhang zur Einkunftsquelle nicht selbstständige Arbeit stehen. Und da hier die Gehälter der Eheleute jeweils monatlich überwiesen wurden, schien dem BFH der monatliche Referenzkurs angemessen. Zugleich entschied er sich ausdrücklich aus "Vereinfachungsgründen" und "bei der Vielzahl von Grenzgängern" gegen die taggenaue Umrechnung der monatlichen Gehaltszahlung.

3. Zu beachten ist: die Praxis wird bei monatlichen Gehaltszahlungen den monatlichen Referenzkurs anzusetzen haben, und zwar unabhängig davon, ob die monatlichen Gehaltszahlungen tatsächlich am 1., am 15. oder, wie im Streitfall, am 25. oder 26. eines jeweiligen Monats auf den Konten gutgeschrieben werden. Abzuwarten bleibt, ob dies Bestand haben kann, wenn die Steuerpflichtigen tatsächlich gravierende Abweichungen (zu ihren Lasten) zwischen dem Referenzkurs und dem am Zuflusstag tatsächlichen tagesgenauen Referenzkurs nachweisen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 03.12.2009 – VI R 4/08

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