Rz. 76

Spätestens seit dem Geschäftsjahr 2013 sind Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, verpflichtet, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Durch die Bekanntgabe von Kern- und Branchentaxonomien hat die Finanzverwaltung von der Ermächtigung des § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG Gebrauch gemacht und den Inhalt des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes zur Datenfernübertragung gem. § 5b EStG bestimmt.[1] Die Inhalte von Bilanz und GuV sind dann von den Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag in die in der Taxonomie vorgesehenen Positionen einzupflegen. Von der Regelung des § 5b EStG wurden weder Einzelunternehmer noch Personen- oder Kapitalgesellschaften ausgenommen, sodass, unabhängig von Rechtsform und Größenklasse, alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, indirekt die Gliederungsvorschriften beachten müssen, die handelsrechtlich nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften vorgeschrieben sind.

 

Rz. 77

So sieht die Kerntaxonomie gem. § 266 HGB eine Untergliederung des Umlaufvermögens in Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere des Umlaufvermögens und Bankguthaben, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks vor. Prinzipiell ist nur die steuerliche Gewinnermittlung von den neuen Vorschriften betroffen. Allerdings wird gem. § 5b EStG von den Steuerpflichtigen die Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder alternativ die Übermittlung einer Steuerbilanz gefordert. Entscheiden sich die Steuerpflichtigen für die erste Alternative, wirken sich die steuerlichen Vorschriften auch auf die Handelsbilanz aus, da in diesem Fall die handelsrechtliche Bilanz dem Detaillierungsgrad der Steuertaxonomien zu folgen hat.[2] Auf die Kritik des Eingreifens in handelsrechtliche Gliederungsvorgaben hat das Bundesministerium der Finanzen mit einer Nichtbeanstandungsregelung geantwortet. Demnach wird es von den Finanzverwaltungen nicht beanstandet, wenn die Handelsbilanz nicht in der geforderten Musstiefe übermittelt wird, diese aber durch die Umgliederung innerhalb der steuerlichen Modifikationen erreicht wird.[3]

 

Rz. 78

vorläufig frei

[1] Vgl. Herrfurth, StuB 2011, S. 779.
[2] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2510.
[3] Vgl. FAQ, E-Bilanz, http://www.esteuer.de/download/FAQ_2022-01.pdf, Abruf 29.6.2022, S. 19, Stand: 1/2022.

8.1 Vorräte

8.1.1 Ausweis

 

Rz. 79

Im Bereich der Vorräte sind die in Abb. 1 genannten Positionen verpflichtend zu übermitteln.

 
Ebene Bezeichnung Eigenschaft
4 Vorräte Summenmussfeld
5 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Mussfeld
5 unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen Mussfeld
5 fertige Erzeugnisse und Waren Mussfeld
5 sonstige Vorräte Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
5 geleistete Anzahlungen (Vorräte) Mussfeld
5 Vorräte, vor Absetzung von erhaltenen Anzahlungen Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
5 erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (offen aktivisch abgesetzt) Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Abb. 1: Auszug aus der Kerntaxonomie (Version 6.5) für den Bereich der Vorräte

 

Rz. 80

Bei den Vorräten entsprechen die zwingend auszufüllenden Mussfelder exakt den Vorschriften des § 266 Abs. 2 B. I. HGB. Demnach sind Vorräte in der Reihenfolge des betrieblichen Produktionsprozesses in die Unterposten "Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe", "Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen", "Fertige Erzeugnisse und Waren" sowie "geleistete Anzahlungen" aufzugliedern.[1] Die Steuerpflichtigen müssen diese Positionen zwingend befüllen und an die Finanzverwaltung übermitteln, wenn ein entsprechender Geschäftsvorfall vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss stattdessen ein Leerwert (NIL-Wert) verwendet werden. Eine weitere Ausnahme von der zwingenden Übermittlung eines Mussfeldes entsteht, wenn die entsprechende Position in der individuellen ordnungsmäßigen Buchführung nicht geführt wird oder nicht aus ihr abgeleitet werden kann.[2] Die Felder "sonstige Vorräte", "Vorräte, vor Absetzung von erhaltenen Anzahlungen" und "erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (offen aktivisch abgesetzt)" sind dann zwingend zu befüllen und an das Finanzamt zu übermitteln, wenn ohne eine solche Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht.[3] Die aktivische Absetzung der erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen ist demnach weiterhin möglich.[4] Es ergibt sich für die Steuerpflichtigen im Bereich der Vorräte also kein Umstellungsaufwand.

8.1.2 Problembereich: Zuordnungen

 

Rz. 81

Der Ausweis von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogenen Waren in der GuV e...

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