7.1 Ausweis

 

Rz. 62

Den auf die Informationsbedürfnisse des kapitalmarktorientierten Adressaten ausgelegten IFRS fehlt ein striktes Bilanzgliederungsschema, wie es das HGB kennt. Dieser Umstand bietet den Unternehmen die Möglichkeit, möglichst (entscheidungs)relevante Informationen für den Adressaten bereitzustellen. Das Unternehmen kann auf die individuellen Gegebenheiten der Geschäftstätigkeit oder der Unternehmenslage mittels flexibler Gliederung eingehen. Ein Nachteil dieser Systematik ist, dass die ausgewiesenen Posten zwischenbetrieblich nicht einfach auf der Basis standardisierter Kennzahlen verglichen werden können. Insofern tragen die Regelungen des HGB eher dem Gedanken der zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit auf Basis standardisierter Verfahren Rechnung. Allerdings ist die Darstellung des Abschlusses derzeit Gegenstand von Überarbeitungen. Mit dem ED 2019/7 hat das IASB einen Entwurf vorgelegt, dessen Kommentierungsfrist auch bereits abgelaufen ist, welcher die Gliederungsvorgaben insbesondere in GuV und Kapitalflussrechnung weiter konkretisieren will.[1] Eine endgültige Entscheidung steht allerdings noch aus und es sind bislang auch die wenig konkreten Regelungen zur Bilanzgliederung nach IFRS kaum betroffen. Die Mindestgliederung der Bilanz fordert gem. IAS 1.54 nur folgende vergleichbare Positionen mit dem Umlaufvermögen nach HGB:

 
  Bezeichnung Verweis
d. finanzielle Vermögenswerte (ohne (h) und (i)), IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
g. Vorräte, IAS 2
h. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen, IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
i. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, IAS 7

Zudem erfolgt im Regelfall die Gliederung der Bilanz nach Fristigkeit,[2] wobei das Kriterium der Unterteilung in kurz- und langfristige Vermögenswerte der Geschäftszyklus bzw. 12 Monate sind.[3]

 

Rz. 63

Die IFRS beziehen in die kurzfristigen Vermögenswerte darüber hinaus im Gegensatz zum HGB auch die aktiven latenten Steuern,[4] die Rechnungsabgrenzungsposten und die aktiven Überhänge aus Pensionsfonds mit ein.[5]

[1] Vgl. Müller/Reinke/Saile, ZCG 2020, S. 79 ff.; Dilßner/Müller/Saile, CM 4/2020, S. 12 ff.
[4] IAS 12.
[5] IAS 19.

7.2 Ansatz und Bewertungsunterschiede

 

Rz. 64

Die Ermittlung der Herstellungskosten erfolgt nach den IFRS ohne Wahlrechte, da eine klare Aufteilung in aktivierungspflichtige produktionsbezogene und nicht ansatzfähige nicht produktionsbezogene Gemeinkosten erfolgt. Fremdkapitalzinsen während der Bauzeit sind nur bei sog. Qualifying Assets einzubeziehen.

 

Rz. 65

Als Verbrauchsfolgeverfahren ist das Lifo-Verfahren nach den IFRS nur noch anwendbar, wenn ein tatsächlicher Verbrauch in dieser Abfolge nachgewiesen werden kann (also etwa eine Schüttgrube). Weitere Bewertungsvereinfachungsverfahren sind mit Verweis auf die Wirtschaftlichkeit ebenfalls anwendbar.[1]

 

Rz. 66

Im Bereich der Finanzinstrumente sind Bewertungen zum Fair Value vorzunehmen, wobei es sowohl die Möglichkeit der erfolgsneutralen Erfassung im sonstigen Ergebnis und der erfolgswirksamen Erfassung von Wertänderungen oberhalb der Anschaffungskosten in der GuV gibt.[2] Außerdem werden Abschreibungen bzw. Wertminderungen nach IAS 36 nur vergleichbar, nicht aber identisch wie nach HGB ermittelt.[3]

 

Rz. 67

Große Unterschiede ergeben sich bei der Langfristfertigung.[4]

 

Rz. 68

vorläufig frei

 

Rz. 69

vorläufig frei

 

Rz. 70

vorläufig frei

 

Rz. 71

vorläufig frei

 

Rz. 72

vorläufig frei

 

Rz. 73

vorläufig frei

 

Rz. 74

vorläufig frei

 

Rz. 75

vorläufig frei

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 17 Rz. 39.

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