Rz. 61

Neben den in den §§ 284288 HGB enthaltenen Angabepflichten fordert das HGB in einer Reihe von Einzelregelungen weitere Angaben, wie folgende Aufzählung der zentralen Bereiche zeigt:

  • Nach § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB sind unter der Position "sonstige Vermögensgegenstände" ausgewiesene Beträge, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben. Hierzu gehören Erträge des Geschäftsjahres, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, z. B. Mieten oder Zinsen, die auf das abgelaufene Geschäftsjahr entfallen. Es handelt sich um sog. antizipative Posten, die nicht in den Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden dürfen. Die Angabepflicht zu einem derartigen Posten wird ausgelöst, wenn er mehr als 10 % der Bilanzposition und diese mehr als 10 % der Bilanzsumme ausmacht oder wenn aufgrund dieser Position ein Jahresüberschuss ausgewiesen bzw. ein Jahresfehlbetrag vermieden wurde.[1]
  • Für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente[2] sind anzugeben: deren Art und Umfang, deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 HGB verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist, sowie die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann;
  • Für (aktuell lediglich gem. § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB) mit dem beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten[3] sind anzugeben: die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowie Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können.
  • Bei Anwendung von Bewertungseinheiten gem. § 254 HGB[4] ist anzugeben, mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind, sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken; für die jeweils abgesicherten Risiken ist anzugeben, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen, einschließlich der Methode der Ermittlung sowie eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden, allerdings nur, soweit die Angaben nicht im Lagebericht gemacht werden.
[1] Vgl. Knop/Zander, in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 268 HGB Rz. 206, Stand: 10/2010.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge