Rz. 13

Ob ein Vermögensgegenstand dem Umlauf- oder Anlagevermögen zuzurechnen ist, entscheidet sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag des Zugangsjahrs. Ändert sich der betriebliche Zweck eines Vermögensgegenstands, ist es erforderlich, die ursprüngliche Zuordnung zu einer der Vermögenskategorien zu korrigieren und einen zunächst dem Anlagevermögen zugewiesenen Vermögensgegenstand ins Umlaufvermögen zu überführen bzw. umgekehrt.

 

Rz. 14

Die Änderung der Zweckbestimmung zeigt sich zumeist darin, dass ein Gegenstand des Anlagevermögens veräußert werden soll. Allein die Veräußerungsabsicht genügt aber noch nicht, um eine Umgliederung zu begründen. Solange Anlagevermögen betrieblich genutzt wird, ändert sich der Bilanzausweis nicht. Auch stillgelegte Anlagen, die im Hinblick auf eine mögliche spätere Wiederinbetriebnahme auf Vorrat – aber eben nicht in der Vorräten – gehalten und gewartet werden, bleiben weiterhin Anlagevermögen.[1] Gleiches gilt für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die auch nach Einstellung der Bewirtschaftung im Anlagevermögen bleiben.[2]

 

Rz. 15

Die Umgliederung in das Umlaufvermögen kommt erst dann in Betracht, wenn konkrete Maßnahmen zur Veräußerung ergriffen werden, der Anlagegegenstand zum Verkauf hergerichtet oder einem Händler übergeben wird;[3] in derartigen Fällen erfolgt der Bilanzausweis unter den sonstigen Vermögensgegenständen. Dementsprechend hat der BFH die Parzellierung eines Grundstücks und dessen Aufbereitung als Bauland durch den Eigentümer trotz zunächst unveränderter betrieblicher Nutzung dann als für den Wechsel vom Anlage- zum Umlaufvermögen ausschlaggebend angesehen, wenn der Bebauungsplan vom Eigentümer beantragt und finanziert wurde.[4] Schließen sich Veräußerung und Übergabe von Anlagevermögen an den Käufer jedoch zeitlich unmittelbar an die Einstellung der betrieblichen Nutzung an, so erfolgt der Verkauf noch aus dem Anlagevermögen heraus.

 

Rz. 16

Ähnlich zu beurteilen ist die Umgliederung vom Umlauf- ins Anlagevermögen, die i. d. R. dann zu erfolgen hat, wenn die ursprüngliche Veräußerungsabsicht aufgegeben wurde, z. B. ein Fahrzeug dem Umlaufvermögen "entnommen" und dem eigenen Fuhrpark zur betrieblichen Nutzung zugeführt wird. Entscheidend ist, dass Waren bzw. Erzeugnisse nicht mehr zur Auslieferung bzw. Veräußerung bereitgehalten, sondern in den Betriebsprozess eingebunden werden. Entsprechendes gilt, wenn ursprünglich zur Veräußerung bestimmte Waren – im Urteilsfall elektronische Geräte zur Ermittlung des Heizkostenverbrauchs – vermietet werden, sie wechseln spätestens mit Abschluss des Mietvertrags vom Umlauf- ins Anlagevermögen.[5] Die gleiche Konsequenz hat die Vermietung eines Grundstücks durch ein einen gewerblichen Grundstückshandel betreibendes Einzelunternehmen als wesentliche Betriebsgrundlage an eine GmbH bei Begründung einer Betriebsaufspaltung.[6]

 

Rz. 17

Erfolgt eine Umgliederung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen, ist darauf zu achten, dass Anzahlungen, die auf die betroffenen Vermögensgegenstände geleistet wurden, ebenfalls umgegliedert werden.[7]

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