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Das Bilanzierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB für immaterielle Vermögensgegenstände bzw. das steuerliche Ansatzverbot nach § 5 Abs. 2 EStG,[1] die nicht entgeltlich erworben wurden, gilt ausdrücklich nur für das Anlagevermögen, nicht aber für das Umlaufvermögen. Daher sind im Umlaufvermögen sowohl entgeltlich erworbene als auch selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen.

Diese Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen ist auch für diese Vermögensgegenstände anhand der bereits vorgestellten Kriterien vorzunehmen. Immaterielle Vermögensgegenstände, beispielsweise Patente oder Software,[2] rechnen dann zum Anlagevermögen, wenn sie dem Betrieb dauernd dienen sollen. Der Ausweis immaterieller Vermögensgegenstände als Umlaufvermögen kommt dagegen in Betracht, wenn

  • sie entgeltlich erworben wurden und zur Weiterveräußerung bestimmt sind, wie etwa im Fall des Handels mit Software;
  • sie selbst erstellt wurden und zur Veräußerung bestimmt sind, wie etwa im Fall der Softwareentwicklung oder der Auftragsforschung.

Das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB zwingt zwar zur Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen im Umlaufvermögen, gleichwohl sind an die Aktivierung strenge Anforderungen zu stellen, da der Vermögensgegenstandsbegriff für die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände hier besonders zu prüfen ist.

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