Leitsatz

Bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht auf Unterlagen begrenzt, die für die Gewinnermittlung und sonstiger steuerlicher Pflichten von Bedeutung sind. Soweit keine Aufzeichnungspflicht besteht, ist auch der Datenzugriff ausgeschlossen.

 

Sachverhalt

K ist Maler und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Zusammen mit der Anordnung einer Außenprüfung forderte das Finanzamt K auf, einen Fragebogen zum EDV-System auszufüllen sowie "den Datenträger" zu überlassen. Mit seinem Einspruch wandte sich K "gegen die pauschale Anforderung der Bereitstellung elektronischer Daten zur Durchführung der Außenprüfung". Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurden dem Finanzamt ein Teil der elektronischen Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt ging bei der Einspruchsentscheidung von einer faktischen Aufzeichnungspflicht aus, soweit diese Aufzeichnungen für die Abgabe einer inhaltlich richtigen Steuererklärung und für eine Prüfung erforderlich seien.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Klage zulässig und begründet sei. Für Steuerpflichtige, die den Gewinn mit Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln ist der Umfang der Aufbewahrungspflicht begrenzt auf solche Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten, z. B. in § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und § 22 UStG, von Bedeutung sind. Eine steuerliche Relevanz von elektronisch gespeicherten Daten allein reicht dabei nicht aus. Soweit keine Aufzeichnungspflicht besteht, ist auch der Datenzugriff ausgeschlossen. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht ergibt sich auch nicht, wenn er darüber hinaus Aufzeichnungen führt. Werden aber erforderliche Aufzeichnungen sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form geführt, unterliegen auch diese dem Datenzugriff. Die unkonkrete Aufforderung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen geht im vorliegenden Fall über § 147 Abs. 6 AO hinaus und ist rechtswidrig. Eine nachträgliche Einschränkung des Vorlageverlangens im Wege der Auslegung kommt nicht in Betracht. Obwohl K nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat ist die Aufforderung des Finanzamts im vollem Umfang aufzuheben.

 

Hinweis

Das Finanzgericht konkretisiert die dem Zugriffsrecht des Finanzamts nach § 147 Abs. 5 AO unterliegenden Unterlagen. Demnach gehören insbesondere dazu: Aufzeichnungen über die vereinbarten Entgelte je Leistung nach Steuersätzen, für Bauleistungen nach § 13b UStG, den Eigenverbrauch, die geltend gemachten Vorsteuerbeträge, Aufzeichnungen über GWG, Verzeichnisse der nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens, den Wareneingang, nach § 7g EStG zu führenden Aufzeichnungen über die Sonderabschreibungen. Zu den Aufzeichnungen, die nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG zu führen sind, gehören auch die zum Verständnis und zur Überprüfung der aufgezeichneten Entgelte und Vorsteuern erforderlichen Unterlagen z. B. alle Betriebsausgaben außer den nicht vorsteuerbehafteten.

Nach dem vorliegenden Urteil dürfte jede unkonkretisierte Datenanforderung im Rahmen einer Prüfung bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung unrechtmäßig sein.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 18.01.2018, 10 K 3036/16

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