Beim Bauspar-Kombikredit[1] zahlt der Zulageberechtigte in der Ansparphase Beiträge, die auf seinem Bausparvertrag verbucht werden, und Zinsen für das Darlehen. Die auf dem Bausparkonto gutgeschriebenen Beiträge gelten unter den weiteren Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG bereits im Zahlungszeitpunkt fiktiv als Tilgungsleistungen. Wird der Vertrag wie vorgesehen abgewickelt, werden die fiktiven Tilgungsbeiträge im Zeitpunkt der tatsächlichen Darlehenstilgung im Wohnförderkonto eingestellt.

Wird die Selbstnutzung der eigenen Wohnung bereits vor der Tilgung des Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehens aufgegeben, kam es nach dem bisherigen Recht zu einer schädlichen Verwendung nach § 93 EStG. Anders als bei den anderen Wohn-Riester-Produkten war die steuerliche Förderung für die bislang angesparten Beträge zurückzuzahlen und nicht das Wohnförderkonto zu versteuern.

Durch die mit dem AltvVerbG vorgenommene Änderung[2] wird jetzt auch bei der Aufgabe der Selbstnutzung vor der Tilgung der Vor- bzw. Zwischenfinanzierung ein Wohnförderkonto erstellt, d.  h. die als Tilgungsleistungen behandelten Beiträge, die dafür gewährten Zulagen und die entsprechenden Erträge werden in das Wohnförderkonto aufgenommen. Anschließend sind die Regelungen des § 92a Abs. 3 EStG anzuwenden.[3]

 
Achtung

Trennungsvereinbarung vornehmen

Allerdings hat der Zulageberechtigte in diesem Fall die Möglichkeit, innerhalb 1 Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben wurde, Darlehen und Bausparvertrag zu trennen – Trennungsvereinbarung – und die Beiträge, die ursprünglich zur Ablösung des Vor- bzw. Zwischenfinanzierungsdarlehens angespart wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge auf einen anderen Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zu übertragen. Auf diese Weise kann er die steuerliche Förderung (vorerst) behalten, weil die zunächst nach § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG wie Tilgungsleistungen behandelten Beiträge als normale Sparbeiträge nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gelten.[4]

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