Praxis-Beispiel

Dachgeschossausbau: Lineare AfA

Der Steuerpflichtige S hat im Januar 2001 mit einem Kostenaufwand von 200.000 EUR ein Einfamilienhaus fertiggestellt und zu Wohnzwecken fremdvermietet. Der Bauantrag wurde im Jahr 2000 gestellt. Für das Gebäude hat er die lineare AfA in Anspruch genommen.[1] Im Laufe des Jahres 2021 baut S das Dachgeschoss des Einfamilienhauses für 40.000 EUR aus und schafft neuen Wohnraum.

Beim Dachgeschossausbau werden zudem ein Freisitz geschaffen sowie die vorhandenen Dachgauben abgebrochen und neu gestaltet. Die Aufwendungen hierfür betragen 18.000 EUR. Zusätzlich wird das gesamte Dach für 22.000 EUR neu eingedeckt. Davon sind 2.000 EUR durch die Neugestaltung der Dachgauben bedingt. Das Einfamilienhaus dient weiterhin fremden Wohnzwecken. Die AfA für das Einfamilienhaus berechnet sich wie folgt:

 
Herstellungskosten im Jahr 2001 200.000 EUR 200.000 EUR
AfA in den Jahren 2001 – 2020:    
20 x 2 % von 200.000 EUR - 80.000 EUR  
Verbleibendes AfA-Volumen vor dem Ausbau = 120.000 EUR  
nachträgliche Herstellungskosten in 2021:    
(40.000 EUR + 18.000 EUR + 2.000 EUR =) + 60.000 EUR + 60.000 EUR
AfA-Bemessungsgrundlage ab 1.1.2021   260.000 EUR
Verbleibendes AfA-Volumen nach Fertigstellung des Ausbaus = 180.000 EUR 180.000 EUR

Tab. 1: lineare AfA

Vom Jahr 2021 bis zur vollen Absetzung des Betrags von 180.000 EUR beträgt die lineare AfA jährlich 2 % von 260.000 EUR = 5.200 EUR. Daneben kann S die Aufwendungen für die Neueindeckung des Dachs i.  H. eines Teilbetrags von 20.000 EUR im Veranlagungszeitraum 2021 als Erhaltungsaufwendungen (Werbungskosten) abziehen.[2] Abweichend von § 11 Abs. 2 EStG kann er diese Aufwendungen nach § 82b EStDV auch auf 2 – 5 Jahre verteilen. Dies kann insbesondere aus Progressionsgründen vorteilhaft sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge