Leitsatz

Die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück auf den Ehegatten stellt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, wenn gleichzeitig eine Bruchteilsgemeinschaft errichtet wird und von dieser der Mietvertrag mit dem bisherigen Mieter abgeschlossen wird.

 

Sachverhalt

Eine Alleineigentümerin hatte zwei bebaute Gewerbegrundstücke, die umsatzsteuerpflichtig an eine GmbH vermietet waren. Sie übertrug unentgeltlich den halben Miteigentumsanteil an diesen Grundstücken auf ihren Ehemann. Die aus den Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft trat in den Mietvertrag mit der GmbH ein. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, durch die unentgeltliche Übertragung der Miteigentumsanteile habe die Ehefrau einen steuerfreien Eigenverbrauch nach § 4 Nr. 9a UStG verwirklicht. Die bei ihr verbliebenen Miteigentumsanteile sind von ihr unentgeltlich der Ehegattengrundstücksgemeinschaft überlassen worden, wodurch ein weiterer steuerfreier Eigenverbrauch nach § 4 Nr. 12a UStG verwirklicht worden sei. Wegen der steuerfreien Verwendung sei der Vorsteuerabzug insgesamt gemäß § 15a UStG zu berichtigen.

 

Entscheidung

Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungsaufwendungen ist nicht zu berichtigen. Der Berichtigungszeitraum ist durch die Übertragung der Miteigentumsanteile auf den Ehemann nicht unterbrochen, denn es lag insoweit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) vor. Die Ehefrau hat ihr gesamtes Unternehmen aufgegeben und in ein neues Unternehmen, die Bruchteilsgemeinschaft, eingebracht. Der Auffassung des Finanzamts, die Ehefrau habe den Miteigentumsanteil an ihren Ehemann und nicht an das die steuerpflichtige Vermietung ausführende Unternehmen, die Bruchteilsgemeinschaft, übertragen, folgte das Finanzgericht nicht. Die Bruchteilsgemeinschaft entstehe nämlich gleichzeitig mit Übertragung des Miteigentumsanteils an den anderen Miteigentümer.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Urteil weicht von Abschn. 215 Abs. 8 Nr. 3c UStR 2005 ab. Die dort zitierte Rechtsprechung des BFH erging jedoch zu Zeiträumen, als es die Nichtsteuerbarkeit von Geschäftsveräußerungen noch nicht gab.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 24.05.2005, 15 K 2752/01 U

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