Leitsatz

Eine Einspruchsentscheidung kann nicht wirksam im sog. Ferrari-Fax-Verfahren übermittelt werden.

 

Sachverhalt

Gegen den Kläger wurden aufgrund einer Betriebsprüfung geänderte Feststellungsbescheide sowie Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 erlassen. Gegen diese legte er Einspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Die Einspruchsentscheidung wurde dabei im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens per Telefax bekannt gegeben. Hierbei schickt der Bearbeiter eine E-Mail mit einer angehängten Datei, die den Text des Faxes enthält, an das Rechenzentrum. Diese wandelt die Datei um und schickt ein klassisches Telefax. Die E-Mail ist nicht mit einer elektronischen Signatur versehen, der Sachgebietsleiter muss aber den Steuerfall freigeben. Nach den Unterlagen des Finanzamts erfolgte der Zugang beim Steuerpflichten unproblematisch. Dieser bestreitet jedoch, das Fax erhalten zu haben. Deshalb sei ihm die Klagefrist nicht wirksam bekannt gegeben worden und eine Klagefrist habe nicht zu laufen begonnen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt und urteilte, die Klagefrist sei hier nicht abgelaufen, da die Einspruchsentscheidung nicht gemäß § 366 AO bekannt gegeben worden sei. Nach dieser Bestimmung ist die Einspruchsentscheidung in schriftlicher Form zu erteilen. Zwar kann nach § 119 Abs. 2 Satz 2 AO ein Verwaltungsakt nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch erlassen werden, doch ist dies für eine Einspruchsentscheidung ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Übermittlung per Computerfax ist dabei als eine elektronische Übermittlung anzusehen, die nicht von § 366 AO gedeckt ist. Die nach § 87a Abs. 4 AO vorgesehene elektronische Form, die die Schriftform ersetzen kann, ist hier nicht anwendbar, da keine elektronische Signatur vorliegt. Somit ist der Verwaltungsakt, hier die Einspruchsentscheidung, wegen Verstoß gegen eine Formvorschrift nichtig.

 

Hinweis

Die Entscheidung betrifft die Frage der Zulässigkeit der Übersendung einer Einspruchsentscheidung mittels eines elektronischen Faxes. Diese Art der Übermittlung stellt nach Ansicht des FG Köln keine schriftliche Übermittlung dar, sondern eine elektronische. Eine solche elektronische Form ersetzt aber die Schriftform nur dann, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt, die den Anforderungen des Signaturgesetzes genügt. Das war hier nicht der Fall, so dass die Einspruchsentscheidung nicht wirksam bekannt gegeben wurde. Letzte Klarheit, ob die Rechtsauffassung des Finanzgerichts zutreffend war, wird allerdings erst die Entscheidung des BFH bringen, da sich durchaus auch Argumente für eine andere Rechtsauffassung finden lassen [1]. Allerdings darf auch nicht verkannt werden, dass es sich hierbei um einen Bereich handelt, der aufgrund der ständigen und schnellen technischen Entwicklung sich in einem ständigen Fluss befindet. Gesetzgeber und Rechtsprechung rennen hier der technischen Entwicklung nahezu stets hinterher.

Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Ein weiteres Verfahren hierzu ist beim BFH unter X R 22/09 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 05.11.2009, 6 K 3931/08

[1] Vgl. etwa Frotscher, in Schwarz, AO, § 122 AO Tz. 136a

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