Rz. 15

Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu passivieren, soweit mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.[1] Im Überschuldungsstatus tritt jedoch an die Stelle des vorsichtigen Schätzwerts nach HGB der erwartete Wert, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einer wirtschaftlich kritischen Situation des Unternehmens Schulden möglicherweise vorzeitig fällig gestellt werden; was sich insb. bei der Abzinsung der Rückstellungen auswirken kann. Darüber hinaus sind zusätzliche, durch die Abkehr von der Unternehmensfortführung ausgelöste Verpflichtungen (z. B. aus Sozialplänen, für Vertragsstrafen oder aus gesetzlichen oder behördlichen Auflagen) ebenfalls zu passivieren. Ansammlungsrückstellungen sind mit dem vollen Wert der bestehenden rechtlichen Verpflichtung anzusetzen.[2]

Nach ständiger Resprechung des BGH sind in einem Überschuldungsstatus auf der Aktivseite alle verwertbaren Vermögenswerte denjenigen Verbindlichkeiten auf der Passivseite gegenüberzustellen, die Insolvenzforderungen nach § 38 InsO begründen können.[3]

[2] IDW S 11, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Rz. 84; so auch Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 19 Rz. 162 f., der allerdings einen Ausweis unter den Verbindlichkeiten einfordert.

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