Kommentar

In der Praxis stellen Lieferanten, die ihren Kunden (z. B. Kantinenbetreibern) Kaffeebohnen und Kaffeepulver liefern, auch kostenfrei Kaffeeautomaten zur Verfügung, wenn ein entsprechend langfristiger Liefervertrag abgeschlossen wird. Dabei sind die Überlassungs- und Wartungskosten kalkulatorisch mit in die Preise für die Kaffeebohnen und das Kaffeepulver einbezogen.

Wichtig

Die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver unterliegt nach § 12 Abs. 2. Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 12 der Anlage zum UStG dem ermäßigtem Steuersatz. Der Verkauf zubereiteter Kaffeegetränke (auch "Coffee to go") unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz.[1]

Die Überlassung von Kaffeemaschinen wie auch die Wartung von Kaffeemaschinen unterliegt ebenfalls dem Regelsteuersatz.

Die OFD Niedersachsen stellt in ihrer Verfügung klar, dass die Überlassung der Kaffeeautomaten und die Wartung der Geräte eine eigenständige Leistung darstellt und nicht als Nebenleistung zur Lieferung der Kaffeebohnen und des Kaffeepulvers angesehen werden kann. Damit müssen einheitliche Preise für die Lieferung der Kaffeebohnen und des Kaffeepulvers, in die auch die Kosten für die Überlassung und Wartung der Geräte eingepreist sind, aufgeteilt werden. Das vereinbarte Entgelt muss in einen Teil für die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung der Kaffeebohnen und des Kaffeepulvers und in die dem Regelsteuersatz unterliegende Überlassung und Wartung der Geräte sachgerecht aufgeteilt werden. Dabei ist nach den allgemeinen Grundsätzen das einfachstmögliche Aufteilungsverfahren zu wählen.

Praxis-Tipp

Das einfachstmögliche Aufteilungsverfahren wird in diesem Fall regelmäßig das Verhältnis der Preise sein, die der Unternehmer für die Erbringung der Einzelleistungen verlangen würde. Soweit solche Angebotspreise nicht vorliegen sollten, muss die Aufteilung im Rahmen einer sachgerechten Schätzung vorgenommen werden.

Konsequenzen für die Praxis

Ob ein Leistungsbündel eine einheitliche Leistung darstellt oder in einzelne Leistungen aufzuteilen ist, ist in der Praxis nicht immer einfach zu beurteilen und oftmals auch streitbefangen. Insbesondere dann, wenn die einzelnen Leistungselemente unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, ist Streit vorprogrammiert.

Die Überlassung von Kaffeeautomaten, verbunden mit dem Abschluss langfristiger Lieferverträge für die Kaffeebohnen, kann nach der Auffassung der Finanzverwaltung nicht als eine einheitliche Leistung angesehen werden. Dies gilt entsprechend auch für andere Geräte vergleichbarer Funktion (z. B. Snackautomaten).

Die Aufteilung der dem Regelsteuersatz und dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungselemente können die Beteiligten nicht freihändig vereinbaren. Insbesondere dann, wenn die Einzelleistungen von dem leistenden Unternehmer auch separat gegenüber Kunden erbracht werden, muss die Aufteilung im Verhältnis der Einzelpreise erfolgen. Dies kann in der Praxis bei schwankenden Abnahmemengen für die Kaffeebohnen aber gleichbleibenden kalkulatorischen Kosten für die Überlassung der Geräte zu monatlich schwankenden Aufteilungsverhältnissen führen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Niedersachsen, Verfügung v. 20.5.2016, S 7222 – 27 – St 187VD, DStR 2016 S. 1750

[1] Eine Ausnahme kann sich lediglich dann ergeben, wenn der Milchanteil mindestens 75 % erreicht.

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