Rz. 211

Eine Realteilung einer Mitunternehmerschaft nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die bisherige Mitunternehmerschaft – aufgrund einer Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG – beendet wird und mindestens ein Mitunternehmer den ihm zugeteilten Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil als Betriebsvermögen fortführt. Soweit die Besteuerung der stillen Reserven gesichert ist, gilt für den übertragenen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil der Grundsatz der Buchwertfortführung. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG sind auch bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter die Buchwerte von dem übernehmenden Mitunternehmer wieder fortzuführen, wenn die Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen werden und die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Damit akzeptiert der Gesetzgeber – vorbehaltlich der Einhaltung der Sperrfrist (Rz. 82 ff.) – die Verlagerung der stillen Reserven, soweit keine Kapitalgesellschaft (Rz. 107 ff.) beteiligt ist. Bilanztechnisch erfolgt dies durch eine steuerneutrale Kapitalkontenanpassung an die Buchwerte der von den Realteilern übernommenen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Realteilung hat Vorrang vor der Regelung des § 6 Abs. 5 EStG.[1]

 

Rz. 212

Diese Grundsätze gelten für Außengesellschaften mit betrieblichem Gesamthandsvermögen (z. B. OHG, KG) und für Innengesellschaften (z. B. atypische stille Gesellschaft) mit gewerblichen Einkünften, aber auch für Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft[2] oder aus selbstständiger Arbeit[3] (§§ 14 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Möglich ist auch die Übertragung von einem Gewerbebetrieb in einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder der selbstständigen Arbeit und umgekehrt. Es ist hierbei ohne Bedeutung, dass dadurch die stillen Reserven bei der Gewerbesteuer nicht mehr erfasst werden.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge