Rz. 202

Die Rechtsprechung des BFH[1] stellt das Betriebsvermögen des Handelsgewerbetreibenden im Falle einer atypisch stillen Gesellschaft dem Gesamthandsvermögen gleich. Auch im Falle einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft ist das Gesamthandsvermögen der GmbH Betriebsvermögen der steuerlichen Mitunternehmerschaft. Der ertragsteuerlichen Gleichbehandlung von Innengesellschaften und Gesamthandsgemeinschaften gebührt es, dass die Sacheinbringung in das Vermögen eines Handelsgewerbetreibenden, die steuerlich als Mitunternehmerschaft gilt, und die Überführung in ein Gesamthandsvermögen gleich behandelt werden.

 

Rz. 203

Der Gesetzgeber verwendet in § 6 Abs. 5 EStG nicht den Begriff "Personengesellschaft", sondern "Mitunternehmerschaft". Unter diesen Begriff fallen nicht nur die Personenhandelsgesellschaften, sondern auch die Innengesellschaft, Unterbeteiligung und atypisch stille Gesellschaft.[2]

 

Rz. 204

Werden einzelne Wirtschaftsgüter aus einem anderen Betrieb des eintretenden atypisch stillen Gesellschafters oder aus dem Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich oder gegen Gesellschaftsrechte eingebracht, so hat die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zu übernehmen.[3]

 

Rz. 205

Folgt man der Rechtsansicht, dass das Vermögen der GmbH dem Gesamthandsvermögen dieser Personengesellschaft bei einer GmbH & atypisch still gleichzusetzen ist, ist § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auf alle Übertragungen zwischen der GmbH und der Gesellschaft gegen Gewährung und Minderung von Gesellschaftsrechten und bei unentgeltlichen Übertragungen gleichzustellen. Unter § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG fallen daher folgende Vorgänge:[4]

  • Die Übertragung aus einem anderen Betriebsvermögen des atypisch stillen Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der GmbH gegen Verrechnung auf dem stillen Beteiligungskonto, wobei das übertragene Wirtschaftsgut, wenn der stille Gesellschafter nur an den Erträgen einer Branche beteiligt ist, diesem Betriebsteil, der Grundlage der Mitunternehmerschaft ist, dient.
  • Der Erwerb des atypisch stillen Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvermögen der GmbH gegen Minderung der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter bei gleichzeitiger Überführung in ein anderes Betriebsvermögen des atypisch stillen Gesellschafters.
  • Die Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen der GmbH gegen Erhöhung der atypisch stillen Beteiligung, wobei Sonderbetriebsvermögen aus einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der atypisch stille Gesellschafter beteiligt ist, überführt werden kann. Voraussetzung ist auch hier, wenn die stille Beteiligung auf Erträge einer Branche begrenzt ist, die Gegenstand der Mitunternehmerschaft ist, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter dieser überwiegend dienen, andernfalls ist eventuell gewillkürtes Betriebsvermögen gegeben.
 

Rz. 206

Die Überführung aus dem Gesellschaftsvermögen der GmbH gegen Minderung der atypisch stillen Beteiligung ist nur steuerneutral möglich, wenn das Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen der gleichen oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist, wird.

[1] BFH, Urteil v. 2.5.1984, VIII R 276/81, BStBl 1984 II S. 820; a. A. siehe z. B. Reiß, BB 2000, S. 1965; van Lishaut, DB 2001, S. 1519; Wendt, FR 2002, S. 53, 58.
[3] Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. 2013, Rz. 454.
[4] Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 6. Aufl. 2013, Rz. 457.

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