Rz. 166
Überführungen einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen führen zu ganz normalen steuerlichen Entnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG und sind demzufolge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Die stillen Reserven werden im Sonderbetriebsvermögen (Sonderbilanz) realisiert.
Rz. 167
Terminologisch wird zutreffend nicht von "Übertragungen" gesprochen, sondern von "Überführungen", weil kein Rechtsträgerwechsel eintritt.[1] Für das Zivilrecht spielt die einkommensteuerlich so wichtige Unterscheidung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen keine Rolle. Hier kann es daher mangels eines zweiten Rechtsträgers auch keine entgeltlichen Überführungen geben und auch keine Überführungen mit oder ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten.[2]
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