Rz. 137

Eine Übertragung eines Wirtschaftsguts gegen Minderung von Gesellschaftsrechten liegt vor, wenn die durch die Übertragung eintretende Minderung des Vermögens der Gesellschaft dem Kapitalkonto des Gesellschafters belastet wird, in dessen Privatvermögen das Wirtschaftsgut gelangt. Eine Übertragung gegen Minderung von Gesellschaftsrechten wird nur dann vorliegen, wenn im Rahmen dieses Vorgangs das Kapitalkonto des Gesellschafters belastet wird, das für seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen maßgebend ist.[1] Das ist in der Regel das als Kapitalkonto I bezeichnete Kapitalkonto.[2]

 

Rz. 138

Wenn im Einzelfall für die Gewinnbeteiligung, das Entnahmerecht, das Stimmrecht und das Auseinandersetzungsguthaben nicht das Kapitalkonto maßgebend ist, kann die Minderung der Gesellschaftsrechte nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und seiner mitgliedschaftlichen Rechte erfolgen. Eine Minderung des Kapitalkontos ist für sich allein nicht ausreichend.[3] Verneint man die Übertragung gegen Minderung von Gesellschaftsrechten, wird von einer mit dem Teilwert zu bewertenden Entnahme auszugehen sein.[4] Im Übrigen sind die Ausführungen unter Rz. 61 ff. zur Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten hier entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 139

Bei der Einbringung eines einzelnen Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten liegt ein tauschähnlicher Vorgang vor. Dies führt beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung und bei der das Wirtschaftsgut aufnehmenden Personengesellschaft zu einem Anschaffungsgeschäft. Nach Meinung der Finanzverwaltung gilt Entsprechendes bei der Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem betrieblichen Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft oder anderen Gesamthandsgemeinschaft in das Privatvermögen eines Gesellschafters. Das bedeutet, dass es sich auch im Falle der Übertragung gegen Minderung von Gesellschaftsrechten um einen tauschähnlichen Vorgang, d. h. um einen Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang handelt.[5]

 

Rz. 140

Nach der Rechtsprechung des BFH wird jede Minderung der Gesellschaftsrechte gegen Entgelt als eine Veräußerung angesehen. Dabei wird die Veräußerung eines Bruchteils eines Anteils der Veräußerung eines ganzen Anteils gleichgestellt.[6] Vereinbart ein Gesellschafter gegen Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts die Minderung seiner Beteiligung, liegt eine solche Bruchteilsveräußerung vor.[7]

 

Rz. 141

Die Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen in das Privatvermögen eines Gesellschafters stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar, wenn dem Gesellschafter die Gesellschaftsrechte in der Weise gemindert werden, wie dies dem Wert des Wirtschaftsguts entspricht.

 

Rz. 142

Der Übertragungsvorgang ist in einen tauschähnlichen Vorgang und eine Entnahme aufzuteilen, wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts höher ist als die im Gegenzug vorgenommene Minderung der Gesellschaftsrechte. Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis des Werts der vorgenommenen Minderung der Gesellschaftsrechte zum gemeinen Wert des übertragenen Wirtschaftsguts. Bei einem zu hohen Preis liegt hinsichtlich des Differenzbetrags eine Einlage vor.

[1] Horschitz/Groß/Fanck/Kirschbaum, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 13. Aufl. 2012, S. 622.
[2] Horschitz/Groß/Fanck/Kirschbaum, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 13. Aufl. 2012, S. 617; Söffing, Besteuerung der Mitunternehmer, 4. Aufl. 1994, S. 129; Zimmermann/Hottmann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, B. Rz. 369.
[3] Madauß, StBp 1996, S. 156 m. w. N.

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