Rz. 45

Übertragender i. S. v. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG ist ein Mitunternehmer (insbesondere natürliche Person oder Kapitalgesellschaft), der zusätzlich zu seiner Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft mindestens einen weiteren Betrieb unterhält oder über Sonderbetriebsvermögen bei derselben Mitunternehmerschaft oder einer weiteren Mitunternehmerschaft verfügt. Auch ausländische Mitunternehmerschaften sind von der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG erfasst.[1]

 

Rz. 46

Bei Übertragungen unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft sind die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung und zur verdeckten Einlage zu beachten.[2] Eine verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus ihrem Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft überträgt und die anderen Mitunternehmer gleichzeitig Gesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft sind. Dies gilt, soweit der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts partiell den anderen Mitgesellschaftern zugutekommt.[3]

 

Rz. 47

Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft kann Mitunternehmer der Tochterpersonengesellschaft auch die Mutterpersonengesellschaft (Mitunternehmerschaft) sowie der Mitunternehmer der Mutterpersonengesellschaft sein. Im Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mutterpersonengesellschaft in das Gesamthandsvermögen der Tochterpersonengesellschaft kommt es zur Buchwertfortführung, wenn die Mutterpersonengesellschaft zu 100 % an der Tochterpersonengesellschaft beteiligt ist und die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.[4]

 

Rz. 48

Bei Mitunternehmerschaften ohne Gesamthandsvermögen, z. B. atypische stille Gesellschaften und Ehegatten-Mitunternehmerschaften in der Land- und Forstwirtschaft, gelten § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG entsprechend.[5]

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018, § 6 Rz. 691.
[4] Vgl. OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.9.2004, S 2140 A – 109 – St II 2.01, Tz. 3.
[5] BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/100002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 9.

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