Zusammenfassung

 
Überblick

Fehler in der umsatzsteuerlichen Abwicklung von Geschäftsvorfällen sind an der Tagesordnung. Sie passieren weit überwiegend unbewusst und ohne Vorsatz. Werden sie erkannt, hilft oft nur eine zeitnahe "Nachmeldung" beim Finanzamt. Es gibt allerdings auch Fehler, die sich durch nachträglich durchgeführte Handlungen/Gestaltungsmaßnahmen korrigieren bzw. heilen lassen. Insbesondere diese sind Gegenstand des nachfolgenden Beitrags.

1 Problematik

Mit zunehmender Komplexität des Umsatzsteuerrechts steigt zwangsläufig die Fehlerquote. Steuerliche Berater haben oft nur die Möglichkeit, nachträglich erkannte Fehler durch die Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen offen zu legen bzw. zu bereinigen. Auch bei "Nachmeldungen" können Fehler passieren, insbesondere, wenn sie für den falschen Zeitraum erfolgen. Außerdem muss natürlich auf Vollständigkeit geachtet werden. In einigen Fällen besteht die Möglichkeit, bereits "gemachte Fehler" durch nachträgliche Rettungsmaßnahmen zu beseitigen. Hier muss natürlich große Sorgfalt an den Tag gelegt werden. Außerdem setzt eine wirksame Rettungsmaßnahme i. d. R. voraus, dass die Fehler möglichst zeitnah erkannt werden.

2 Gestaltungsempfehlung

2.1 Die "Nachmeldung" als häufigste Form der Fehlerkorrektur

In den meisten Fällen werden nachträglich erkannte Fehler bei der Umsatzsteuer zu Nachzahlungen führen, die schnellstmöglich gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren sind.[1] Hier neigen die Beteiligten des Öfteren dazu, dass Fehler, die zu einer weiteren Umsatzsteuerbelastung für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr führen, in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung "bereinigt" werden. Dies birgt neben einem Zinsrisiko natürlich auch das Risiko strafrechtlicher Vorwürfe durch die Finanzverwaltung wegen nicht rechtzeitiger Steuerfestsetzung. Deshalb gilt grundsätzlich: Fehler bei der Umsatzsteuer sind immer für den (noch änderbaren) Voranmeldungszeitraum zu korrigieren, in dem die Steuer "entstanden ist".

Generell ist zu beachten, dass die umgangssprachlich als "Nachmeldungen" bezeichneten Korrekturen von Umsatzsteueranmeldungen als Selbstanzeigen zu werten sind, sofern sie dem Gebot der Vollständigkeit genügen. Da die Grenzen zwischen (leichtfertiger) Steuerverkürzung und bloßer Nachlässigkeit gerade bei der Umsatzsteuer oftmals fließend sind, sollte in besonderem Maße darauf geachtet werden, dass Nachmeldungen im Zweifel als wirksame Selbstanzeige angesehen werden können.

Die Anweisungen der Finanzverwaltung für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV (St)) enthalten bislang den Hinweis, dass berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die Buß- und Strafsachenstelle weiterzuleiten sind.[2] Grundsätzlich soll eine Weiterleitung von "Nacherklärungen" an die Buß- und Strafsachenstelle unterbleiben, wenn die Erklärungen zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen.[3]

 
Wichtig

Teilselbstanzeige bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Seit dem 1.1.2015 gelten nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach ausdrücklicher Gesetzeslage (wieder) als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht.[4] Außerdem stellt die Tatentdeckung keinen Sperrgrund dar, wenn sie auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht.

 
Praxis-Tipp

Korrektur der Voranmeldung oder Abgabe der Jahreserklärung?

Gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO tritt grds. keine Straffreiheit ein[5], wenn die verkürzte Steuer 25.000 EUR je Tat übersteigt. Diese Grenze gilt bei Abgabe berichtigter Voranmeldungen nicht. Da der Gesetzgeber insoweit auch auf das Vollständigkeitsgebot verzichtet (s. o.), ist grundsätzlich zu empfehlen, nachträgliche Umsatzsteuerkorrekturen durch geänderte Voranmeldungen gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren.

Haben Unternehmer/Berater bereits bei Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der gemeldeten Umsätze, ist allgemein zu empfehlen, diese mit einem Sicherheitszuschlag zu belegen und das Finanzamt auf die Schätzung gesondert hinzuweisen.

[2] Nr. 132 Abs. 2 AStBV (St) 2020, BStBl 2019 I S. 1142.
[3] Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2020, BStBl 2019 I S. 1142, vgl. auch § 153 AO.
[5] Vgl. aber § 398a AO – Zuschlagszahlung.

2.2 Fehlerhafte Rechnungen aus Sicht des Rechnungsempfängers

Ein wesentliches Prüffeld der Finanzverwaltung ist die Ordnungsmäßigkeit von Eingangsrechnungen und der damit verbundene Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. Da Fehler in den Rechnungsdokumenten nach wie vor an der Tagesordnung sind, existiert hier stets ein latentes Risiko für alle (dem Grunde nach) zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer. Einer sorgfältigen Prüfung der Eingangsrechnungen ist oberste Priorität einzuräumen. Werden Fehler erkannt, sollte der Rechnungsaussteller unverzüglich zur Berichtigung aufgefordert werden.

 
Praxis-Beispiel

Fehlender Leistungszeitpunkt

Im Januar 2021 erkennt Unternehmer U (Leistungsempfänger), dass in einer Rechnung von Anfang Dezember 2020 die Angabe des Leistungszeitpunkts fehlt. Nach Rekl...

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