Obwohl die Spielbankmitarbeiter Trinkgeld von den Spielern erhalten, ist dies steuerpflichtig. Fehlt es an einer typischen persönlichen und unmittelbaren Leistungsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten, handelt es sich nicht um steuerfreies Trinkgeld. Das gilt auch für die Spielbankmitarbeiter. Denn die gesetzliche Regelung im Spielbankgesetz[1]untersagt strikt die Annahme eines Trinkgelds und ist vergleichbar mit dem Verbot einer Vorteilsannahme. Dieses Verbot dient der Ordnungsmäßigkeit des staatlich geregelten Spielbetriebs und umfasst dabei insbesondere auch das Verhältnis zwischen Spielbankbesuchern und dort tätigen Arbeitnehmern.

Das Verbot der Trinkgeldannahme wird ergänzt durch das gesetzliche Gebot, sämtliche dennoch von Spielbankbesuchern geleisteten Zuwendungen unmittelbar an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Solche Zuwendungen müssen unverzüglich den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden, deren Inhalt ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen des Spenders an den Spielbankunternehmer abzuliefern und von diesem zur Deckung der Personalkosten zu verwenden ist.[2] Würden mit den Arbeitnehmern Vereinbarungen getroffen, die dem Gesetz widersprechen, wären diese nichtig.[3]

Die gesetzliche Verpflichtung, dass Tronc-Aufkommen zur Deckung der Personalkosten zu verwenden sind, spricht dafür, dass es sich bei den betroffenen Auszahlungen im Kern um steuerpflichtige Lohnleistungen handelt. Selbst wenn man eine persönliche Leistungsbeziehung zwischen dem Spielbankangestellten und dem Spielbankkunden unterstellen würde, scheidet eine Steuerbefreiung aus, weil der/die Spielbankangestellte die Zahlungen tatsächlich und rechtlich nicht von einem Dritten, sondern von seinem Arbeitgeber erhalten hat.[4]

 
Achtung

Nur freiwillige Toilettengroschen sind steuerfrei

Die sogenannten Toilettengroschen sind steuerpflichtig, wenn für die Toilettenbenutzung ein bestimmter Geldbetrag gefordert wird. Lediglich das freiwillige Trinkgeld ist steuerfrei.

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