Bei den so genannten Tronc-Fällen handelt es sich immer um Arbeitslohn.[1]

Die von Spielbankbesuchern an die Saalassistenten für deren Serviceleistungen (Servieren von Getränken und Speisen) gegebenen Gelder, die von der Spielbank verwahrt und anschließend an die Saalassistenten wieder ausgezahlt werden, sind jedoch steuerfreie Trinkgelder. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist. Dieses Verteilungssystem ist vergleichbar mit einer "Poolung von Einnahmen".[2]

 
Hinweis

Das BFH-Urteil gilt auch für andere Branchen

Die vorstehenden Grundsätze zu den Anforderungen an die Steuerfreiheit von Trinkgeld sind allgemein auch für anderen Branchen anwendbar und gelten weit über den Urteilsfall hinaus.

Der Begriff "Trinkgeld" ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägt und erfasst insbesondere die Zuwendungen an Arbeitnehmer, bei denen Trinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen.[3]

Bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern handelt es sich um freiwillige Zahlungen. Ob Spielbankkunden Trinkgeld geben, liegt in deren Ermessen. Einen Rechtsanspruch darauf, neben dem eigentlichen Arbeitslohn anknüpfend an die eigene Arbeitsleistung Trinkgelder in bestimmter Höhe zu erhalten, haben die Saalassistenten nicht.

Bei der von den Saalassistenten ausgeübten Kellnertätigkeit ist die Annahme von Trinkgeldern hingegen weder gesetzlich noch (tarif-)vertraglich untersagt. Saalassistenten gehören zu einer eigenen Arbeitnehmergruppe. Diese unterliegen nicht dem Trinkgeldannahmeverbot, das für Croupiers (Kassierer) gilt und insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des staatlich geregelten Spielbankbetriebs gewährleisten soll. Der Tarifvertrag geht ausdrücklich davon aus, dass den Saalassistenten von den Spielbankkunden Trinkgeld gegeben werden darf und dieses Trinkgeld den Saalassistenten nach Maßgabe des tarifvertraglichen Verteilungsschlüssels auch zu Gute kommen soll.[4]

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