Rz. 22

Die rechtliche Grundlage für den Treuhandvertrag leitet sich aus den Vorschriften über den Auftrag ab und enthält aufgrund von § 666 BGB eine Benachrichtigungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht für den Beauftragten.

 

Rz. 23

Der Benachrichtigungspflicht ist der Treuhänder auch ohne eine ausdrückliche Aufforderung des Treugebers nachzukommen. Grundsätzlich steht es jedoch im Ermessen des Treuhänders, welcher Umfang an Informationen zur Berichterstattung über die Ausführung des Treuhandauftrags erforderlich ist. Die Benachrichtigungspflicht kann sich zu einer Warnpflicht steigern, wenn die Ausführung des Treuhandauftrags behindert wird. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Gläubiger des Treuhänders eine Zwangsvollstreckung in das Treugut beantragt haben und der Treugeber umgehend notwendige Maßnahmen zur Verteidigung seines Eigentums treffen muss.[1]

 

Rz. 24

Die Auskunftspflicht über den Stand der Geschäfte tritt bei ausdrücklicher Aufforderung durch den Treugeber ein. Dabei kann sich die Berichterstattung auf die Beantwortung einzelner Fragen beschränken, jedoch auch umfassende Informationen über den Stand des Treuhandauftrags enthalten.[2] Der Treuhänder darf die Auskunft verweigern, sofern der Treugeber hieran kein vernünftiges Interesse hat oder dieses so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zum Aufwand der Auskunftserteilung steht.[3]

 

Rz. 25

Die Rechenschaftspflicht geht "inhaltlich über die Erteilung einer Auskunft hinaus und enthält neben der auch mit der Auskunft verbundenen Unterrichtung die weitergehende genauere Information".[4] Sie ist verpflichtend nach planmäßiger Erfüllung des Treuhandvertrags durchzuführen und auch bei vorzeitiger Beendigung vorzunehmen.[5] Zusätzlich kann sich die "Pflicht zur periodischen Rechenschaftslegung […] bei bestimmten Dauerverwaltungen sogar ohne besondere Abrede aus der Natur der Sache ergeben".[6] Sofern der Treuhänder im Rahmen seines Auftrags Einnahmen und Ausgaben tätigt, ist er ebenso dazu verpflichtet, darüber Rechnung zu legen und zum Nachweis die entsprechenden Belege bereitzustellen.[7] Wurde lange Zeit auf eine Rechenschaftslegung verzichtet, kann der Treugeber eine Nachholung nur verlangen, wenn begründete Zweifel an der auftragsgemäßen Abwicklung der Treuhandschaft bestehen.[8]

 

Rz. 26

Insgesamt stellen Benachrichtigungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht dispositives Recht dar und sind insofern nur in den Fällen von Bedeutung, in denen keine eindeutige vertragliche Regelung besteht, sodass sie durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden können. Insbesondere bei umfangreichen Treuhandschaften ist es üblich, im Vertrag auch Angaben über die Rechenschaftslegung zu tätigen.

[1] Vgl. Erdl, Lois: Treuhandwesen, in: Management-Enzyklopädie, Bd. 9, 2. Aufl., Landsberg a. L. 1985, S. 215; vgl. auch Rz. 18.
[2] Für die Berichterstattung kann ein Bestandsverzeichnis gem. § 260 Abs. 1 BGB erforderlich sein. Sofern Zweifel an diesem Verzeichnis bestehen, hat der Treuhänder gem. § 260 Abs. 2 BGB dessen Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit eidesstattlich zu versichern. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Zwang zur Vorlage von Belegen.
[3] Vgl. § 226 BGB (Schikaneverbot); BGH, Urteil v. 16.5.1984, IVa ZR 106/82, MDR 1985, S. 31 f.
[5] Vgl. RG, Urteil v. 28.10.1903, V 180/03, RGZ 56, S. 116 f.
[6] BGH, Urteil v. 16.5.1984, IVa ZR 106/82, BB 1984, S. 1514.
[7] Vgl. § 259 Abs. 1 BGB. Gem. § 260 Abs. 1 BGB muss der Treuhänder zusätzlich ein Bestandsverzeichnis führen und dem Treugeber vorlegen. Da der Treuhänder u. U. an Eides statt die Vollständigkeit der Rechenschaftslegung zu versichern hat, darf er grundsätzlich eine korrigierte Fassung als maßgeblich deklarieren, sofern er erkennt, dass seine bisherige Rechenschaftslegung fehlerhaft war. Vgl. BGH, Urteil v. 16.9.1982, X ZR 54/81, DB 1982, S. 2393.
[8] Vgl. BGH, Urteil v. 31.1.1963, VII ZR 284/61, DB 1963, S. 482.

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