Anbieter, die von der zuständigen Behörde als zuverlässig anerkannt sind, erhalten aufgrund der neueren EU-weiten Trade Compliance Anforderungen typischerweise wesentliche Verfahrenserleichterungen, z. B. in Form :

  • von Sammelgenehmigungen,
  • des Verzichts auf Kontrollen oder
  • einer vereinfachten Anmeldung.

Als Voraussetzung werden fachbezogene Compliance-Management-Systeme gefordert einschließlich der Benennung besonderer Verantwortlicher auf Geschäftsleitungs- und/oder Fachebene:

So setzt z. B. ein Zuverlässigkeitszertifikat für die Exportkontrolle (§ 2 Abs. 2 Ziffer 6 AWV) die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen auf Geschäftsleiterebene und ein internes Compliance-Programm (ICP) voraus. Das interne Programm beinhaltet Angaben über

  • die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren,
  • die Verteilung der Zuständigkeiten beim Antragsteller,
  • die internen Prüfverfahren,
  • die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals,
  • die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit,
  • das Führen von Aufzeichnungen,
  • die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren sowie
  • die Adresse, unter der die zuständigen Behörden, die Aufzeichnungen einsehen können.

Die Vorgaben für ein Sicherheitsprogramm bzw. einen Sicherheitsbeauftragten müssen auch die Anweisungen des Luftfahrt-Bundesamtes enthalten.

Für die Anerkennung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter im Zollverfahren liegt keine durchgehende CMS-Beschreibung vor. Allerdings ergeben sich die Anforderungen aus verschiedenen behördlichen Unterlagen, wie dem Selbsteinschätzungsfragebogen, der Übersicht über die Bewertungskriterien und den Leitlinien der EU-Kommission.

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