Auch bei Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage sind Steuerbilanzen nach den allgemeinen Bestimmungen[1] fortzuführen und einzureichen.[2] Diese dienen insbesondere der Anwendung des § 15a EStG, aber zumindest in der Vergangenheit auch der Ermittlung der erbschaftsteuerlich maßgebenden Werte der Beteiligung.[3] Ferner kommt der Gewinnermittlung nach § 5 oder § 4 EStG insbesondere dann eine wesentliche Funktion zu, wenn die Gewinnermittlung nach § 5a EStG aufgegeben wird und wieder die herkömmliche Gewinnermittlung erfolgt.[4]

[3] Lohschelder, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 5a Tz. 6, nach der aktuellen Rechtsage hat das steuerliche Kapitalkonto keine Bedeutung mehr für die erbschaftsteuerliche Behandlung der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft.
[4] In der Praxis spricht man von einer Schattenveranlagung; Lohschelder, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 5a EStG Tz. 6.

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