Ferner muss ein Gewerbebetrieb im Inland gegeben sein, damit die Möglichkeit einer Gewinnermittlung nach § 5a EStG in Betracht kommen kann. Dies bedeutet, dass das Unternehmen, welches das Schiff betreibt, den Ort seiner geschäftlichen Oberleitung in Deutschland haben muss.[1]

Als dieser Ort der geschäftlichen Oberleitung ist der Ort zu sehen, an dem alle wesentlichen Entscheidungen für den Betrieb des Schiffes getroffen werden. Dieser ist regelmäßig identisch mit dem Ort, an dem die Bereederung des Schiffes erfolgt.[2]

[1] Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a Tz. 33.
[2] Vgl. etwa auch Dißars, Kriterien zur Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung, DStZ 2011, S. 21.

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