Weitere Voraussetzung ist die Bereederung des Schiffes im Inland. Die Bereederung umfasst die Verwaltung des Betriebs des Schiffes in wirtschaftlicher, technischer und personeller Hinsicht.[1] Im Einzelnen zählen nach Ansicht des BMF[2] insbesondere die folgenden Tätigkeiten hierzu:[3]

  • Abschluss von Verträgen, die das Schiff betreffen,
  • Ausrüstung und Verproviantierung des Schiffes,
  • Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,[4]
  • Befrachtung des Schiffes,[5]
  • Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
  • Erhaltung des Schiffes,
  • Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,
  • Führung der Bücher,
  • Rechnungslegung,
  • Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder.

Darüber hinaus gehört zur Bereederung auch die Durchführung der Tätigkeiten, die zur Einführung der erforderlichen internationalen Sicherheitscodes notwendig sind. Dies sind das International Safety Management (ISM) sowie der International Ship and Port Security Code (ISPS).[6]

Diese Tätigkeiten müssen fast ausschließlich im Inland durchgeführt werden.[7] Zwar erscheint es nach dem Gesetzeswortlaut durchaus möglich, dass einzelne Aspekte der Bereederung im Ausland ausgeübt werden.[8] Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit muss jedoch der weit überwiegende Anteil der Arbeiten im Inland erfolgen, zumal die mit der Bereederung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten regelmäßig deckungsgleich mit den Tätigkeiten sein werden, die den Ort der geschäftlichen Oberleitung kennzeichnen.[9]

[1] Loschelder, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 5a EStG Tz. 16; Weiland, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, spricht von der strategischen und wirtschaftlichen Verwaltung des Schiffes; Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a Tz. 38.
[3] Weiland, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5a Tz. 30; Barche, in Hermann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 5a EStG Tz. 27.
[4] Dies gilt nicht für das übrige Personal; i. d. R. sind deshalb die Mannschaftsdienstgrade bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt, während die Offiziere und Kapitäne über ein deutsches Crewing-Unternehmen angestellt sind.
[5] Zu Besonderheiten bei der Befrachtung; vgl. Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a Tz. 38a.
[7] Zur Diskussion s. Barche, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 5a EStG Tz. 27.
[8] Derzeit ist beim BFH unter dem AktenzeichenIV R 15/21 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Bereederung im Inland geht.
[9] Inwieweit der Inlandsbezug mit Europarecht vereinbar ist, ist ungeklärt; m. E. dürfte es kaum mit den Grundfreiheiten der EU vereinbar sein, allein auf Deutschland abzustellen.

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