rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Kraftfahrer im Fernverkehr nichtselbstständig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1992 begehrt er u.a. den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nach den für Dienstreisen geltenden Pauschalen in Höhe von 2.677 DM. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

2 Tage über 6 Stunden × 10 DM =

20

DM

6 Tage über 10 Stunden × 28 DM =

168

DM

255 Tage über 12 Stunden × 35 DM =

8.925

DM

Summe

9.113

DM

./. Erstattung durch den Arbeitgeber

6.436

DM

Summe

2.677

DM

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte es im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 03.03.1994 ab, die Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es vertrat hierzu die Auffassung, es handele sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine Fahrtätigkeit. Deshalb seien die hierfür geltenden Pauschalen heranzuziehen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, die Verpflegungssituation eines Fernfahrers gleiche derjenigen von Arbeitnehmern, die sich auf Dienstreise befänden. Der Kläger könne sich nicht die für ihn günstigste Verpflegungsmöglichkeit aussuchen. Er müsse immer dort eine Mahlzeit einnehmen, wo er sich zur Essenszeit gerade befinde. Die Auswärtstätigkeit von Montagearbeitern und damit auch von Fernfahrern habe eindeutig dienstreiseähnlichen Charakter.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 03.03.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.1994 zu ändern und die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 1.194 DM neu festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung liege eine reine Fahrtätigkeit vor, für die die Lohnsteuerrichtlinien keine Verpflegungspauschale nach Dienstreisegrundsätzen vorsähen. Hieran sei das Finanzamt gebunden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat es das Finanzamt abgelehnt, die für Dienstreise geltenden Verpflegungspauschalen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzuziehen.

1. Eine Dienstreise liegt im Streitfall nicht vor. Eine Dienstreise nimmt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, wenn der Arbeitnehmer mindestens 20 Km entfernt von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte aus dienstlichen Gründen vorübergehend auswärtig tätig wird (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 03.10.1985 VI R 129/82, BStBl II 1986, 369, BFHE 145, 513; BFH, Urteile vom 04.05.1990 VI R 93/86 und VI R 155/86, BStBl II 1990, 859 und 861, BFHE 160, 542 und 538; Abschnitt 37 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien).

Im Streitfall befindet sich die Arbeitsstätte des Klägers aber nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern auf dem LKW.

Demgemäß liegt eine Fahrtätigkeit vor, die gegeben ist, wenn sich die Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern auf einem Fahrzeug befindet (vgl. BFH, Urteil vom 24.11.1978 VI R 171-172/76, BStBl II 1979, 148, BFHE 126, 454).

2. Bei einer Fahrtätigkeit, wie sie im Streitfall gegeben ist, gelten nach Abschnitt 39 Abs. 6 der Lohnsteuerrichtlinien andere – niedrigere – Pauschalen als bei einer Dienstreise (vgl. dazu auch Blümich/Thürmer, Komm. zum EStG, 15. Aufl., § 9 Rz. 600 „Verpflegungsmehraufwand” m. w. N. aus der Rechtsprechung). Hiervon ist das Finanzamt ausgegangen. Weitere Aufwendungen hat der Kläger durch Einzelnachweis nicht belegt. Der Senat kann demgemäß unerörtert lassen, ob die vom Arbeitgeber gewährte Erstattung der Mehraufwendungen, soweit sie die Pauschalen übersteigen, steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn bildet.

3. Die für Dienstreisen geltenden Pauschalen sind auch nicht entsprechend heranzuziehen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind. So ist allen Pauschalen gemeinsam, dass sie an Tätigkeitsmerkmale (Auswärts-, Einsatzwechsel-, Fahrtätigkeit) anknüpfen und nicht an die Beschreibung von Verpflegungssituationen, wie dies die neueste BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 26.01.1994 VI R 118/89, BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529; BFH, Urteil vom 21. Januar 1994 VI R 56/91, BStBl II 1994, 416) wünscht. Indessen anerkennt der BFH vorerst die von der Finanzverwaltung für den Dienstgang und die Dienstreise sowie für die Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit festgelegten typisierenden Pauschalen aus Gründen der Kontinuität (so BFH vom 26.01.1994 VI R 118/89, a.a.0).

Diese Rechtsauffassung, der der erkennende Senat folgt, hat zur Folge, dass bis zu einer Neuregelung bei einer Fahrtätigkeit die Pauschalen des Abschnitts 39 Abs. 6 der Lohnsteuerrichtlinien anzuwenden sind.

Der erkennende Senat hält die gegenüber der Pauschale für Dienstreisen niedrigeren Pauschbeträge für Ve...

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