rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bar gezahlte Jubiläumszuwendung trotz Ausgestaltung als Nutzungsüberlassung betreffend eines für den Arbeitnehmer gekauften Wirtschaftsguts keine Sachzuwendung. ermessensfehlerfreie Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Lohnsteuerhaftungsschuldner bei vom Arbeitgeber entgegen einer Anrufungsauskunft unterlassenem Lohnsteuerabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nach einer Betriebsvereinbarung eine Jubiläumszuwendung entweder als Geld- oder als Sachzuwendung zukommen lassen, wird jeweils mit dem begünstigten Arbeitnehmer zur Ausnutzung der Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG eine Nutzungsvereinbarung geschlossen, wonach der jeweilige Arbeitnehmer selbst ein Wirtschaftsgut kauft, vom Arbeitgeber eine Überweisung in Höhe der ihm zustehenden Jubiläumszuwendung erhält, in der Rechnung der Arbeitgeber als Auftraggeber bzw. Besteller angegeben ist, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut anschließend zur Nutzung überlässt, wobei 12 Monate lang jeweils 1/12 der Jubiläumszuwendung als Wert für die Nutzungsüberlassung angesetzt wird, und verbleibt das Wirtschaftsgut nach den 12 Monaten ohne weiteres endgültig beim Arbeitnehmer, so liegt lohnsteuerlich eine Bar- und keine Sachzuwendung vor. Die Nutzungsvereinbarung lässt die tatsächlich geleistete Geldzuwendung des Arbeitgebers nicht zu einer Sachzuwendung werden.

2. Hat der Arbeitgeber in 67 Fällen den unter 1.) geschilderten Sachverhalt trotz einer gegenteiligen Anrufungsauskunft seitens des Finanzamts für den Lohnsteuerabzug als Zuwendung von Sachbezügen behandelt und wegen der unberechtigten Anwendung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt den Arbeitgeber als Haftungsschuldner nach § 42d EStG in Anspruch genommen und wegen des ungleich höheren Verwaltungsaufwands darauf verzichtet hat, die 67 namentlich bekannten Arbeitnehmer jeweils einzeln als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen.

 

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1-2, § 41a Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 S. 9, § 38 Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 3 S. 1, § 42e; AO § 191 Abs. 1, § 5; FGO § 60 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem die Klägerin für nicht einbehaltene Lohnsteuer (LSt) auf Jubiläumszuwendungen in Anspruch genommen wurde.

Die Klägerin gewährte als Arbeitgeber in den Streitjahren (2001-2004) aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung insgesamt siebenundsechzig Arbeitnehmern Jubiläumszuwendungen. Die Höhe der Jubiläumszuwendungen ist nach § 4 der betrieblichen Vereinbarung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Für eine fünfjährige Betriebszugehörigkeit ist ein Betrag von 500 EUR vorgesehen, für eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit 1.000 EUR usw. Gem. § 5 Nr. 1 der Vereinbarung waren die Zuwendungen im Jubiläumsjahr mit dem Novembergehalt auszuzahlen. In Nr. 4 war vereinbart, dass die Auszahlung als Geld oder Sachzuwendung nach freier Entscheidung der Gesellschaft erfolgen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die betriebliche Vereinbarung verwiesen.

Tatsächlich wurden den Arbeitnehmern die Jubiläumszuwendungen in der Weise gewährt, dass sie zunächst ein Wirtschaftsgut erwarben, das im Preis etwa der Jubiläumszuwendung entsprach, so z. B. ein Fernseher zum Preis von 537 EUR. Der Arbeitnehmer nahm das Wirtschaftsgut in Besitz und erhielt von dem Arbeitgeber einen Betrag überwiesen, welcher der vereinbarten Jubiläumszuwendung (z. B. 500 EUR) entsprach. In der Rechnung über das gekaufte Wirtschaftsgut ist als Auftraggeber/Besteller der Arbeitgeber, die Klägerin, angegeben. Als Lieferadresse ist die Adresse des Arbeitnehmers genannt. Der Arbeitgeber behandelte das Wirtschaftsgut ertragsteuerrechtlich als sein eigenes und schloss mit dem Arbeitnehmer eine Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung. Danach erhielt der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut zur Nutzung überlassen, wobei der Wert für die Nutzungsüberlassung ein Jahr lang monatlich mit 1/12 der Jubiläumszuwendung benannt wurde (z. B. 1/12 von 500 EUR = 41,70 EUR mtl.). Nach Ablauf der 12 Monate verblieb das Wirtschaftsgut ohne weiteres bei dem Arbeitnehmer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nutzungsvereinbarung verwiesen.

Die Klägerin behandelte die Jubiläumszuwendung als Sachzuwendung, die sie – in der Annahme, die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 50 EUR sei unterschritten – nicht der Lohnsteuer unterwarf. Dies tat sie auch dann noch, als sie vom Beklagten eine gegenteilige Anrufungsauskunft erhielt, mit der sie darauf hingewiesen wurde, dass die Jubiläumszuwendungen der LSt zu unterwerfen seien.

Nach einer LSt-Außenprüfung vertrat der Beklagte weiterhin die Ansicht, bei den Jubiläumszuwendungen handele es sich um Geldzuwendungen, die in voller Höhe der L...

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