rechtskräftig

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Investitionszulage für

  • eine Alarmanlage,
  • eine Schaufensteranlage,
  • Spezialeingangstüren,
  • Spezialsectionaltore,
  • eine abgehängte Decke und

eine Ständerwand.

Der Kläger ist selbstständiger Karosseriebaumeister. Er betreibt ein Autohaus mit Werkstatt auf unbestimmte Zeit in gemieteten Räumen. Er begehrte für Investitionen in seinem Betrieb eine Investitionszulage, welche der Beklagte im Bescheid über die Investitionszulage 1991 und zuletzt in der zugehörigen Einspruchsentscheidung in Höhe von 10.352 DM gewährte. Die weiter beantragte Investitonszulage für die oben genannten Investitionen lehnte der Beklagte im Bescheid und in der Einspruchsentscheidung ab, weil sie Baumaßnahmen betraf, welche seiner Meinung nach dem unbeweglichen Anlagevermögen zuzuordnen seien.

Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor:

Die Alarmanlage, sei eine Betriebsvorrichtung. Sie diene nicht dazu, die Gebäude und das Grundstück zu schützen, weil diese von Dieben nicht weggetragen werden könnten, sondern die in den Räumen befindlichen Gegenstände. Hierbei handelt es sich um PKW's und die Betriebseinrichtung. Die Alarmanlage habe daher einen unmittelbaren Bezug zu dem Autohaus. So erwähne Abschn. 42 Abs. 3 Satz 7 EStR beispielhaft Schutz- und Sicherungsvorrichtungen als Betriebsvorrichtung. Im BFH-Urteil vom 02.06.1978 III R 4/76 (BStBl. 1978 II S. 507) sei die Investitionszulage für eine elektronische-akustische Alarmanlage gewährt worden.

Die Schaufensteranlage sei ebenfalls eine Betriebsvorrichtung. Ein Autohaus brauche einen Ausstellungsraum für die Modelle der verschiedenen Neuwagen und für die Werbung. Im Ausstellungsraum hinter der Schaufensteranlage seien die Fahrzeuge für die Probefahrten abgestellt.

Spezialeingangstüren seien ausschließlich und allein eingebaut worden, damit die Fahrzeuge in die Ausstellungshalle gebracht werden könnten.

Begründung für die speziellen Eingangstüren gelte auch für Spezialsectionaltore.

Die abgehängte Decke sei nur mit Schnellaufhängern befestigt und damit beweglich wie eine Lampe. Sie sei ohne Aufwand und ohne Beschädigung wieder zu entfernen. Nach ihrem Ausbau habe sie nahezu den vollen Wiederverwendungswert.

Die Ständerwand habe keine statische Bedeutung, sondern trenne von dem großen Verkaufsraum einen Raum für die ungestörten Verkaufsverhandlungen ab. Auf dem Fußboden und an der Decke seien lediglich Leisten angebracht, in welche die einzelnen Wandsegmente eingestellt seien.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 05.05.1993 und des Bescheids über die Investitionszulage 1991 vom 18.09.1992 (Steuernummer, Rbhl. Nr., die Investitonszulage von 10.352 DM auf 20.382 DM zu erhöhen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt im Wesentlichen vor:

Die Alarmanlage zeige nach Typ und Bauart an, dass unbefugte Personen in das Gebäude eindringen würden. Sie stehe damit im Gegensatz zu einer Autosicherungsanlage, welche einen Zugriff auf das Auto anzeige. Die umstrittene Alarmanlage sei in das Gebäude eingebaut. Eine Betriebsvorrichtung liege nicht vor; vielmehr könne ein Autohaus auch ohne Alarmanlage betrieben werden, auch wenn dieses nicht zweckmäßig sei.

Die Schaufensteranlage, die Spezialeingangstüren- und die Spezialsectionaltore seien Teile des Gebäude. Ihr Fehlen würde das Gebäude unvollständig erscheinen lassen, nicht jedoch den Handel mit Autos hindern. Sie stellten daher keine Betriebsvorrichtungen dar.

Die abgehängte Decke und die Ständerwand seien Bestandteile des Gebäudes. Sie seien nach den Maßen des Gebäudes gefertigt und könnten nicht ohne weitere Behandlung in ein neues Gebäude eingefügt werden. Ein spezieller Zweck, der sich aus dem Handel mit Kraftfahrzeugen ergebe, sei hinsichtlich der abgehängten Decke nicht ersichtlich. Dies gelte auch für die Ständerwand; diese trenne Verkaufsraum von einem Verkaufsbüro ab (BFH-Urteile vom 04.12.1970 VI R 157/68, BStBl I 1971 II S. 165, und vom 24.11.1970, VI R 143/69, BStBl 1991 II S. 157; BMF, Schreiben vom 15. Jan.1976 BStBl 1976 I S. 66).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Für die noch beim Bezirksgericht Erfurt, Senat für Finanzrecht erhobene Klage ist inzwischen das Thüringer Finanzgericht zuständig geworden (§ 5 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnug).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Nach § 2 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 1991 (InvZulG 1991) sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen, abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage vermögens. Sie werden durch eine Investitionszulage gefördert, wenn die weiter im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Begriff des unbeweglichen Wirtschaftsgutes ist im InvZulG 1991 nicht näher erläutert. Hierzu ist auf die allgemeinen Regelungen des Steuerrechts zurückzugreifen, insbesondere auf die Regeln des Einkommensteuergesetzes und des Bewertungsgesetze...

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