Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellungsbeginn bei Gebäudeneubau unter Geltung des InvZulG 2010. kein Baubeginn durch Abschluss eines Vertrags über Planungsleistungen. keine Beschwer durch Festsetzung einer zu hohen Investitionszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch für den Baubeginn i. S. v. § 4 Abs. 2 S. 5 InvZulG 2010 kommt es darauf an, dass der Investor seine Entscheidung zur Durchführung der Investition für sich bindend nach außen erkennbar und ggf. nachweisbar getroffen hat.

2. Der Investor muss sich durch einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag gebunden haben. Das kann nach Ansicht des Senates nur die der direkten Bauausführung zuzurechnenden Verträge meinen; noch nicht als Baubeginn angesehen werden kann hingegen der Abschluss eines Vertrags über Planungsleistungen.

3. Eine auf die Festsetzung einer niedrigeren Investitionszulage gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig.

 

Normenkette

InvZulG 2010 § 4 Abs. 2 Sätze 3, 5; FGO § 40 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2018; Aktenzeichen III R 22/17)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Fördersätze für die Investitionszulage, wobei zwischen den Beteiligten ausschließlich der konkrete Herstellungsbeginn des Investitionsvorhabens streitig ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von sonstigen elektronischen Bauelementen.

Mit den Anträgen vom 20.02.2015 beantragte die Klägerin für den Neubau einer Halle inklusive Ausstattung die Festsetzung einer Investitionszulage für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2010. Als Tag des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens gab die Klägerin den 15.04.2011 an.

Mit Vertrag vom 20.12.2012 hatte die Klägerin die Firma A KG mit den Bauarbeiten beauftragt (BP-Akte 2011, Bl. 106).

Bereits am 02./16.02.2009 hatte sie mit der Firma B GmbH einen Vertrag über Architekten- und/oder Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben „Erweiterung Produktionsstätte C-Stadt” ab (Bl. 19ff. Investitionszulage-Akte 2013) abgeschlossen. Gegenstand des Vertrages waren die Leistungsphasen 1 bis 9 nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Für die Leistungsphasen 1-4 hatten die Vertragsparteien ein Pauschalhonorar von 46.400 EUR netto vereinbart, für die Leistungsphasen 4-9 151.000 EUR netto (§ 7). § 21 enthält die folgende Vereinbarung:

„Die Leistungsphasen 1-3 gemäß § 3 gelten als vertraglich vereinbart. Die Leistungsphasen 4-9 sind optional vereinbart und bedürfen des gesonderten Abrufes des AG. Sollte der AG die Lph. 4-9 nicht abrufen und nicht an einen Dritten vergeben (Projektabbruch), steht dem AN dafür kein Honorar zu. Der AN hat Anspruch auf Beauftragung der Lph. 4-9 HOAI, es sei denn der AG kündigt den Vertrag aus wichtigem Grund…

Mit Datum vom 13.04.2011 schloss die Klägerin einen weiteren Vertrag über Planungsleistungen mit der D GmbH (umfirmierte B GmbH, nachfolgend D GmbH) (Bl. 11 Investitionszulage-Akte 2013). Gegenstand dieses Vertrages waren die Leistungsphasen 5-9 nach HOAI. Nach § 21 galten diese Leistungsphasen 5-9 als vereinbart. Weiter heißt es in § 21:

„Sollte der AG die Lph. 5-9 nicht abrufen und nicht an einen Dritten vergeben (Projektabbruch), steht dem AN dafür kein Honorar zu. Der AN hat Anspruch auf Beauftragung der Lph. 5-9 HOAI, sofern der AG das Projekt nach Erstellung der Lph. 4 fortführt, es sei denn, der AG kündigt den Vertrag aus wichtigem Grund. Beauftragt der AG nach Abschluss der Lph.1-4 HOAI einen Dritten mit der Fortführung des Projektes, d.h. mit den Lph. 5-6, oder wesentlichen Teilen daraus, steht dem AN eine Entschädigung in Höhe von … zu.”

Der Bauantrag war bereits am 29.11.2010 bei der zuständigen Behörde eingereicht worden. Die Baugenehmigung wurde am 23.05.2011 erteilt.

In der Zeit vom 14.04.2015 bis 26.10.2015 fand bei der Klägerin eine abgekürzte Außenprüfung statt. Geprüft wurde die Investitionszulage für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013. Aufgrund der Feststellungen aus dem Bericht vom 24.11.2015 setzte der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 03.12.2015 eine Investitionszulage in Höhe von 5.766,75 EUR für 2011 und von 10.729,05 EUR für 2012 fest. Für das Kalenderjahr 2013 wurde mit Bescheid vom 10.12.2015 eine Investitionszulage in Höhe von 112.279,75 EUR festgesetzt. Grund für die Änderung der Investitionszulagenbescheide war, dass nach Auffassung der Betriebsprüfung erst mit dem Abschluss des Bauvertrages im Dezember 2012 der Beginn der Herstellung der Halle anzunehmen sei und damit der Fördersatz für das Gebäude 5 Prozent und für bewegliche Wirtschaftsgüter 10 Prozent betrage. Zudem erhöhte sich die Investitionszulage 2012 um die in 2011 angefallenen Herstellungskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 24.11.2015 verwiesen.

Die Klägerin wandte sich mit den am 28.12.2015 eingegangenen Einsprüchen gegen die Investitionszulagenbescheide vom 03.12.2015 und 10.12.2015 (Bl. 121ff. Investitionsz...

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