Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Steuersatz der Eintrittsgelder für ein von der Gemeinde organisiertes Dorffest

 

Leitsatz (redaktionell)

Eintrittsgelder, die eine Gemeinde für das von ihr einmal jährlich organisierte Dorffest verlangt und das zum Besuch des komplett angebotenen, auch Musikdarbietungen beinhaltenden Programms an einem bestimmten Tag des Festwochenendes berechtigt, sind umsatzsteuerlich mit dem Regelsteuersatz und nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG 2005 ermäßigt zu besteuern.

 

Normenkette

UStG 2005 § 12 Abs. 1, 2 Nr. 7 Buchst. a, d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2014; Aktenzeichen XI R 42/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Strittig ist die Umsatzbesteuerung der Eintrittsgelder für von einer Gemeinde organisierte Dorffeste.

Die Gemeinde Xy, ab 2008 eingemeindet in die Stadt X (Klägerin), führt jährlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an einem Wochenende im September ein Dorffest durch.

In den Streitjahren 2007 bis 2009 schloss sie hierzu mit auftretenden Musikkapellen und -gruppen als Veranstalter Konzert-, Engagement- bzw. Honorarverträge ab. in den Verträgen waren neben der Vergütung die Auftrittszeiten und der jeweilige Auftrittsort (Festzelt, Festwiese oder Festplatz) festgelegt. Bei der Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms waren die engagierten Künstler frei. Die Gemeinde sorgte für den Veranstaltungsraum mit Bühne sowie den erforderlichen Strom, erwarb die GEMA-Rechte und erbrachte diverse Organisationsleistungen wie Verpflegung, Übernachtung, Aufbauhelfer, Plakatierung, Schankerlaubnis und Sperrzeitverkürzung. (Bl. 27 bis 37 der Gerichtsakten – GA –). Gegenüber den Besuchern des Dorffestes trat sie als Gesamtveranstalter auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Die Eintrittskarten gab es in der Form von Tageskarten für den Freitag bzw. Samstag oder als Dauerkarten für Freitag und Samstag. An Sonntagen wurde kein Eintrittsentgelt erhoben (Bl. 61 d. GA).

Neben Vorführungen örtlicher Vereine und Angeboten von Fahrgeschäften (Belustigungsprogramm) wurden in den Streitjahren jeweils von Freitag bis Sonntag Stimmungsmusik auf der Festwiese und Live-Musikveranstaltungen im Festzelt geboten. Das Fest begann regelmäßig mit einem Lampionumzug am Freitagabend vom Kirchplatz zum Festplatz. Dort fand ein Feuerwerk statt und es wurde ein Belustigungsprogramm dargeboten (z. B. Feuershow, Cheerleader). Fahrgeschäfte boten ebenfalls ihre Leistungen an. Um 21.00 Uhr erfolgte der Bieranstich im großen Festzelt unter musikalischer Beteiligung der engagierten Musikkapellen. Im kleinen Zelt wurden Discoveranstaltungen durchgeführt. Ähnlich verlief das Fest am Samstag ab 13.00 Uhr mit dem Aufstellen des Festbaumes, einem Kinderprogramm, diversen Darbietungen von Vereinen und begleitender Stimmungsmusik durch eine Kapelle.

Für den Samstagabend war jeweils eine überregional bekannte Musikkapelle engagiert, die für Stimmung im großen Festzelt sorgte, während im kleinen Zelt Discomusik geboten wurde (Bl. 27 bis 37 und 44 bis 47 d. GA).

Der Beklagte veranlagte die Eintrittsgelder für das Dorffest entsprechend der eingereichten Steuererklärungen mit dem Regelsteuersatz von 19 v. H. zur Umsatzsteuer. Die eingegangenen Umsatzsteuererklärungen standen als Steueranmeldungen gem. § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 164 AO).

Nach einer Umsatzsteuerprüfung, welche für die Streitjahre jeweils zu verhältnismäßig geringen Nachforderungen führte, ergingen am 5. Mai 2011 geänderte Steuerfestsetzungen weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 beantragte der steuerliche Vertreter der Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2010 5 K 7215/06-B, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2010, 2039, für die Eintrittsgelder den ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. anzuwenden.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2011 lehnte der Beklagte den Änderungsantrag ab. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), insbesondere dessen Buchstabe d, komme nicht in Betracht. Die Gemeinde habe keine Leistungen aus einer Tätigkeit als Schausteller erbracht. Das jährlich stattfindende Dorffest sei eine einmalige Veranstaltung, so dass von einem Reisegewerbe wie bei Schaustellern, die von Ort zu Ort zögen, nicht ausgegangen werden könne. Bloße organisatorische Leistungen und die Schaffung der Rahmenbedingungen seien nicht ausreichend und unterlägen nicht der ermäßigten Besteuerung.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin sinngemäß vor, sie erbringe Konzertveranstaltungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wie sich aus den eingereichten Verträgen ergebe. Die Künstler (Musikkapelle) seien nur Erfüllungsgehilfen....

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