rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer Bescheid vom 05.11.1996

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Grunderwerbsteuer.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 01.11.1995 () das unbebaute Grundstück, das unter Flur …, Flurstücknummer … im Grundbuch von … eingetragen ist.

Unter „II. Verkauf, Auflassung, Vormerkung” war geregelt, daß das Grundstück an die Klägerin zu Alleineigentum verkauft wird und das Eigentum auf den Käufer übergeht. Zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruches wurde die Eintragung einer Vormerkung bewilligt.

Der 1. Teil des Kaufpreises soll auf der Basis von 1,50 DM/qm 135.462 DM betragen. Er ist innerhalb 2 Wochen fällig, nachdem der Notar mitgeteilt hat, daß die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Der 2. und letzte Teil des Kaufpreises beträgt auf der Basis von 12,– DM/qm 1.083.696 DM. Er ist innerhalb 2 Wochen fällig, nachdem der Notar mitgeteilt hat, daß ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und 50 % des Vertragsgegenstandes weiterverkauft sind. Wird der fällige Kaufpreis ganz oder teilweise nicht bezahlt, hat der Verkäufer das gesetzliche Rücktrittsrecht.

Besitz, Nutzungen und Lasten, so regelten die Parteien unter IV., sollen ab dem Tag der Beurkundung auf den Käufer übergehen. Der Verkäufer behielt sich das Recht vor, das Grundstück unentgeltlich bis zur Erteilung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Der Käufer wurde ermächtigt, das Grundstück und Teile davon an Dritte weiter zu verkaufen.

Unter X. Finanzierungsvollmacht bevollmächtigte der Verkäufer den Käufer und bei Weiterverkauf wiederum diese Käufer den Vertragsgegenstand mit Grundpfandrechten schon vor Eigentumsumschreibung für Rechnung des Käufers zu belasten.

Unter XI. Rückauflassungsvormerkung war geregelt, daß der Vertragsgegenstand auf den Verkäufer wieder rückaufzulassen ist, wenn es der Verkäufer im Falle des Konkurses des Käufers oder bei Nichterteilung des rechtskräftigen Bebauungsplanes innerhalb der nächsten 15 Jahre verlangt. Der Kaufpreis beträgt dann 1 DM/qm. Zur Sicherung dieses Anspruches wurde eine Rückauflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.

Nach Mitteilung der Notarin, daß am 22.07.1996 die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung erteilt wurde, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1996 2 % Grunderwerbsteuer (GrESt) aus einer Gesamtgegenleistung von 1.219.158 DM, d. h. eine GrESt i. H. v. 24.383 DM fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.1996 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die AdV wurde mit Schreiben vom 11.12.1996 abgelehnt. Hiergegen legte die Astin mit Schreiben vom 17.12.1996 Einspruch ein.

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 22.05.1997 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 13.06.1997 erhob die Klägerin Klage beim Thüringer Finanzgericht.

Sie trägt vor, daß der zweite Teil des Kaufpreises unter zwei aufschiebenden Bedingungen stehe. Zum einen müsse bezüglich des Gebietes ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegen und zum anderen mindestens 50 % des Vertragsgegenstandes weiterverkauft werden. Ein Bebauungsplan liege bisher nicht vor. Die mit dem Eintritt der Bedingung wirksam werdende Verpflichtung sei eine nachträgliche zusätzliche Gegenleistung i. S. des § 14 Nr. 1 GrEStG. In Höhe von 21.673,92 DM sei bisher keine GrESt entstanden. Die Parteien seien davon ausgegangen, eine aufschiebende Bedingung zu vereinbaren, die auch eine Fälligkeitsvoraussetzung beinhalte. Es sei durch Auslegung auf den tatsächlichen Parteiwillen abzustellen.

Die Klägerin beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 05.11.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der Kaufvertrag sei aufgrund der am 22.07.1996 erteilten Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung wirksam geworden. Der Kaufvertrag enthalte keine weitere aufschiebende Bedingung. Bei den von der Klägerin als aufschiebende Bedingung bezeichneten Vertragsbestimmungen handele es sich um Fälligkeitsregelungen, die keine Auswirkung auf die Rechtskraft des Kaufvertrages hätten. Es liege auch keine Vertragsänderung i. S. des § 16 GrEStG vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 05.11.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der GrESt.

Der Kaufvertrag vom 01.11.1995 begründete einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks.

Der Kaufvertrag ist mit der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung vom 22.07.1996 rechtswirksam geworden. Nach § 14 Nr. 2 GrEStG ist die Steuer mit der Genehmigung entstanden.

Der Erwerbsvorgang stand nicht unter eine...

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