Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenberufliche Erstellung von Lehrbriefen durch eine hauptberufliche Dozentin einer Verwaltungsschule nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Strafverteidigungskosten eines stellvertretenden, der Untreue bzw. der Urkundenfälschung beschuldigten Direktors einer Verwaltungsschule bei auf eigene Bereicherung gerichtetem Ziel der Taten weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn eine hauptberuflich als Dozentin bei einer Verwaltungsschule als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätige Arbeitnehmerin aufgrund einer Vereinbarung mit der Verwaltungsschule gegen ein gesondertes Honorar außerhalb ihrer Dienstzeit in einem Umfang von weniger als einem Drittel ihrer üblichen Arbeitszeit Lehrbriefe zum Unterrichtsstoff und zur Prüfungsvorbereitung für die Verwaltungsschule erstellt, liegt eine von dem Hauptberuf abgrenzbare nebenberufliche, schriftstellerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, die aber mangels Einflussnahme durch persönlichen Kontakt mit den Studenten der Verwaltungsschule nicht mit den in § 3 Nr. 26 EStG ausdrücklich genannten nebenberuflichen Tätigkeiten vergleichbar und daher nicht nach § 3 Nr. 26 steuerfrei ist.

2. Strafverteidigungskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft, oder wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers nicht von beruflichen, sondern von privaten Gründen getragen wurde.

3. Nach diesen Grundsätzen sind Strafverteidigungskosten eines verbeamteten stellvertretenden Direktors einer öffentlichen Verwaltungsschule nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn er beschuldigt wird, zum einen zur Erlangung eines sog. Behördenrabatts die Verwaltungsschule unberechtigt in die Anschaffung für ihn selbst bestimmter PKW der Oberklasse eingeschaltet und zum anderen Belege zur unberechtigten Auszahlung von insgesamt 10.000 EUR zu Lasten der Verwaltungsschule gefälscht zu haben, wenn er also in beiden Anklagepunkten sich selbst bzw. einen Dritten bereichern wollte und die ihm zur Last gelegten Taten – Untreue und Urkundenfälschung – nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als stellvertretender Direktor der Verwaltungsschule und Dozent begangen hat. Ein Werbungskostenabzug ist nicht unter dem Gesichtspunkt möglich, dass der Steuerpflichtige nur wegen seiner Stellung als Amtsträger und seiner Position als stellvertretender Direktor der Verwaltungsschule die Gelegenheit zu den ihm angelasteten Taten hatte und dass die Anlage der Staatsanwaltschaft gerade wegen der Stellung als Amtsträger auf einen besonders schweren Fall lautete, sowie unter dem Gesichtspunkt, dass durch die Strafverteidigungskosten berufs- und diziplinarrechtliche Konsequenzen durch den Arbeitgeber abgewendet werden sollten. Mangels Zwangsläufigkeit sind die Strafverteidigungskosten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

 

Normenkette

EStG 2007 § 3 Nr. 26, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 33 Abs. 1-2; AO § 40

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.12.2016; Aktenzeichen VIII R 43/14)

BFH (Beschluss vom 13.12.2016; Aktenzeichen VIII R 43/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist,

  • ob für die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit der Klägerin zur Erstellung von Lehrbriefen für die Verwaltungsschule die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommt und
  • ob für den Kläger Strafverteidigungskosten als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit bzw. zumindest als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist hauptberuflich als Dozent und stellvertretender Direktor tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ebenfalls hauptberuflich als Dozentin tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nebenberuflich erstellen beide Kläger aufgrund einer Vereinbarung mit der Schule Lehrbriefe, die den Lehrgangsteilnehmern der Schule neben dem Unterricht und anderen Lernmitteln zur Vertiefung und Prüfungsvorbereitung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Den Lehrbriefen mit einem Umfang bis zu 400 Seiten liegt ein pädagogisches Gesamtkonzept zugrunde, das in der Stoffaufbereitung und Darstellung auf die besonderen Verhältnisse der Lehrgangsteilnehmer zugeschnitten ist. Die Lehrbriefe werden auch im Unterricht eingesetzt. Für die Mitarbeit an den Lehrbriefen zahlt die S...

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