Die Nachversteuerung erfolgt in allen genannten Fällen[1] nach § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Denn die Nachsteuer erhöht die festzusetzende Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.[2] Sie ist auf den nachversteuerungspflichtigen Betrag begrenzt, der nach § 34a Abs. 3, 4 EStG wie folgt ermittelt und auf das Ende eines jeden Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt wird:

 
Summe begünstigt besteuerter Gewinne früherer Wirtschaftsjahre
./. Belastung begünstigt besteuerter Gewinne früherer Wirtschaftsjahre mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
+ auf den Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil übertragene nachversteuerungspflichtige Beträge
./. auf andere Betriebe bzw. Mitunternehmeranteile übertragene nachversteuerungspflichtige Beträge
= nachversteuerungspflichtiger Betrag

Liegt einer der Nachversteuerungstatbestände 2 bis 5[3] vor, wird der Sondertarif von 25 % auf den vorstehend ermittelten nachversteuerungspflichtigen Betrag angewendet. Die daraus resultierende Steuer kann in Fällen der Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Umwandlung und unentgeltlichen (mittelbaren) Übertragung nach § 34a Abs. 6 Satz 2 EStG ab Fälligkeit in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. In den übrigen Nachversteuerungsfällen kann eine Stundung nach § 222 AO in Betracht kommen.[4]

Resultiert die Nachversteuerung entsprechend dem ersten Tatbestand dagegen aus "Überentnahmen", wird der Nachversteuerungsbetrag wie folgt ermittelt:

 
nachversteuerungspflichtiger Betrag laut Feststellung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr
+ Gewinn des Wirtschaftsjahres nach § 34a Abs. 2 EStG
./. Entnahmen des Wirtschaftsjahres
+ Einlagen des Wirtschaftsjahres
= Nachversteuerungsbetrag des Wirtschaftsjahres, sofern Entnahmen > Gewinn + Einlagen
 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5: Nachversteuerung

Der Unternehmer aus Beispiel 3 hat für den steuerbegünstigten, nicht entnommenen Gewinn i. H. v. 48.000 EUR die Tarifvergünstigung nach § 34a EStG beantragt. Nach Abzug der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags wurde auf den 31.12.01 ein nachversteuerungspflichtiger Betrag von 33.694 EUR festgestellt. Im Jahr 02 fällt die Dividende aus, es entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn von nur noch 30.000 EUR, in dem als einzige Hinzurechnung die entsprechende Gewerbesteuer enthalten ist. Die Entnahmen im Jahr 02 betragen 40.000 EUR, Einlagen werden nicht getätigt.

 
  nachversteuerungspflichtiger Betrag 01   33.694 EUR
  zu versteuernder Gewinn 30.000 EUR  
./. Gewerbesteuer ./. 770 EUR  
= Gewinn nach § 34a Abs. 2 EStG 29.230 EUR  
./. Entnahmen ./. 40.000 EUR  
= Nachversteuerungsbetrag ./. 10.770 EUR ./. 10.770 EUR
= nachversteuerungspflichtiger Betrag 02   22.924 EUR

Von dem nachversteuerungspflichtigen Betrag von 33.694 EUR müssen 10.770 EUR mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert werden. Auf den 31.12.02 wird ein verbleibender nachversteuerungspflichtiger Betrag von 22.924 EUR festgestellt.

Um Ergebnisse wie bei Beispiel 5 zu verhindern, räumt § 34a Abs. 1 Satz 4 EStG die Möglichkeit ein, den Antrag auf Anwendung der Tarifvergünstigung bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückzunehmen.

Übertragen auf das Beispiel bedeutet dies, dass der für das Jahr 01 gestellte Antrag bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 02 geändert bzw. zurückgenommen werden kann. Letzteres wäre im Fall eines Verlusts im Jahr 02 die einzige Möglichkeit, um einen Verlustrücktrag vornehmen zu können. Denn § 34a Abs. 8 EStG versagt den Ausgleich und Abzug von Verlusten im Hinblick auf nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG ermäßigt besteuerte Gewinne.

Der Antrag auf Anwendung der Tarifvergünstigung kann nur bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für das Folgejahr, also bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, zurückgenommen werden. Wird der bestandskräftige Bescheid des Folgejahres geändert, weil ein Grundlagenbescheid – etwa ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für eine Personengesellschaft – geändert wurde, ist die Rücknahme des Antrags nicht mehr zulässig.[5]

Schädlich sind Entnahmen dann nicht, wenn ihnen steuerfreie Gewinne gegenüberstehen oder sie zum Bestreiten von Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuerzahlungen nach der Übertragung des Betriebs getätigt wurden. Dagegen kann die Entnahme von im Unternehmen vor erstmaliger Anwendung des § 34a EStG belassenen Gewinnen eine Nachversteuerung auslösen.[6]

Diese Verhaftung von Altrücklagen ist einer der am heftigsten kritisierten Aspekte[7] des § 34a EStG, denn sie konterkariert den Gesetzeszweck der Eigenkapitalstärkung. Sie bestraft Steuerpflichtige, die ihren Unternehmen bereits in früheren Perioden Eigenkapital zugeführt haben, indem die Entnahme dieses Eigenkapitals die Nachversteuerung auslösen...

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