Bei Personengesellschaften ist zur Ermittlung des steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinns auf das Gesamtergebnis jedes einzelnen Mitunternehmers aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanz unter Berücksichtigung der individuellen Sondervergütungen sowie Einlagen und Entnahmen abzustellen.[1]

Im Hinblick auf die gesellschafterbezogene Abgrenzung von Einlagen und Entnahmen ist darauf zu achten, dass

  • Entnahmen und Einlagen nach steuerrechtlichen, nicht nach handelsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen sind[2]; daher beeinflussen Überführungen zwischen dem Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft, anders als Überführungen in das Privatvermögen, den steuerbegünstigten Gewinn nicht;
  • Sondervergütungen dann als entnommen gelten, wenn sie auf einem privaten Bankkonto des Gesellschafters gutgeschrieben werden[3]; solange die Gutschrift auf einem (entnahmefähigen) Gesellschafterkonto in der Mitunternehmerschaft erfolgt und damit eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter ausgewiesen wird, muss der Gesellschafter eine entsprechende, nicht zur Entnahme führende Forderung in seiner Sonderbilanz aktivieren;
  • Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zwischen einem anderen Betrieb eines Gesellschafters und der Gesellschaft abgegrenzt und nicht über Kapital- oder Gesellschafterverrechnungskonten gebucht werden;
  • Regelungen über die Zurechnung von Sach- und Nutzungsentnahmen getroffen werden, da diese ohne entsprechende, im Voraus getroffene Vereinbarung allen Gesellschaftern anteilig nach dem Gewinnverteilungsschlüssel statt dem begünstigten Gesellschafter zugerechnet werden.[4]

     
    Praxis-Beispiel

    Beispiel 4: Gewinn einer Personengesellschaft

    An einer OHG sind die Gesellschafter A und B beteiligt. A leitet die OHG als Geschäftsführer und erhält dafür eine Sondervergütung von 120.000 EUR jährlich, die auf sein privates Bankkonto überwiesen wird. Aus der Ergänzungsbilanz des A ergibt sich ein Verlust i. H. v. 18.000 EUR. B arbeitet nicht im Unternehmen mit, hat der OHG aber ein bebautes Grundstück verpachtet. Dafür erhält er jährlich 36.000 EUR, denen Sonderbetriebsausgaben von 12.000 EUR gegenüber stehen; B entnimmt den Sonderbilanzgewinn komplett. Der Restgewinn von 80.000 EUR entfällt zu 60 % auf A und zu 40 % auf B. Im Restgewinn sind hinzugerechnete nicht abzugsfähige Betriebsausgaben i. H. v. 20.000 EUR enthalten.

     
        OHG A B
      Gewinn 80.000 EUR 48.000 EUR 32.000 EUR
    + Tätigkeitsvergütung 120.000 EUR 120.000 EUR  
    ./. Ergebnis Ergänzungsbilanz ./. 18.000 EUR ./. 18.000 EUR  
    + Ergebnis Sonderbilanz 24.000 EUR   24.000 EUR
    = zu versteuern 206.000 EUR 150.000 EUR 56.000 EUR
      Gewinn 80.000 EUR 48.000 EUR 32.000 EUR
    ./. Hinzurechnungen ./. 20.000 EUR ./. 12.000 EUR ./. 8.000 EUR
    + Tätigkeitsvergütung 120.000 EUR 120.000 EUR  
    ./. Ergebnis Ergänzungsbilanz ./. 18.000 EUR ./. 18.000 EUR  
    + Ergebnis Sonderbilanz 24.000 EUR   24.000 EUR
    = Gewinn nach § 34a Abs. 2 EStG 186.000 EUR 138.000 EUR 48.000 EUR
    ./. Entnahmen 144.000 EUR ./. 120.000 EUR ./. 24.000 EUR
    = steuerbegünstigter nicht entnommener Gewinn   18.000 EUR 24.000 EUR
[1] Ebenso Schulze zur Wiesche, Folgen der Entlastung des nicht entnommenen Gewinns für die Ertragsbesteuerung der Personengesellschaft, DB 2007 S. 1610, 1611.
[2] Thiel/Sterner, Entlastung der Personenunternehmen durch Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns, DB 2007 S. 1103.
[3] Wacker, in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 34a EStG, Rz. 32; a. A. Hey, Unternehmensteuerreform: das Konzept der Sondertarifierung des § 34a EStG-E, DStR 2007 S. 928.
[4] Wacker, in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 15 EStG, Rz. 446.

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