Bei der Rufnummer 0180 teilen sich der Anrufer und der Inhaber der Rufnummer die Kosten des Gesprächs. Der TNB erbringt somit zwei Telekommunikationsdienstleistungen: an den Anrufer die Herstellung der Verbindung und an den Anbieter das Ermöglichen der bundesweiten ständigen Erreichbarkeit zu demselben Tarif. Erfolgt die Abrechnung gegenüber dem Endnutzer durch den TNB, treten auch hier die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 11a UStG ein. Zu der Leistungskette DB an TNB und TNB an Endkunde tritt in diesem Fall die Telekommunikationsdienstleistung des TNB an den DB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge