Nach dem TKG muss jeder TNB den Nutzern ermöglichen, auch einen anderen VNB für die Übermittlung der Signale wählen zu können. Dabei kann der Nutzer die Leistungen des VNB entweder dauerhaft ("Preselection") oder auch fallweise ("Call-by-call-Selection") in Anspruch nehmen. Die Abrechnung der Leistungen des VNB wird i. d. R. vom TNB übernommen. Der VNB und der TNB arbeiten somit zusammen (= sog. Interconnection).

Wird die Leistung über den TNB abgerechnet, treten die Folgen des § 3 Abs. 11a UStG ein und die Leistung gilt als vom VNB an den TNB und von diesem an den Endkunden erbracht. Sowohl der VNB als auch der TNB erbringen Telekommunikationsdienstleistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG, deren Ort sich damit nach § 3a UStG bestimmt.

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