Folgende Aspekte sprechen bei der Abgabe von Startpaketen/Einzweckguthabenkarten für Eigenhandel:

  • Der Händler kann über Startpaket/Einzweckguthabenkarte frei verfügen, d. h. er kann sie selbst nutzen, seinem Personal zur Verfügung stellen oder verkaufen.
  • Der Händler trägt das Geschäfts- und Absatzrisiko, also die Gefahr des Untergangs oder Verlustes von Startpaket/Einzweckguthabenkarte und des Forderungsausfalls.
  • Gewährleistungsansprüche des Kunden richten sich gegen den Eigenhändler.

Folgende Aspekte sprechen bei der Abgabe von Startpaketen/Einzweckguthabenkarten für Vermittlung:

  • Der Händler erhält das Startpaket/Einzweckguthabenkarte zweckgebunden zur Vermittlung der Leistung des Netzbetreibers an den Kunden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Vertragsformularen hinsichtlich der Telekommunikationsleistung eindeutig eine Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber ergibt und der Kunde aus dem Produktaufdruck eindeutig den Netzbetreiber erkennen kann.
  • Der Händler trägt kein Geschäfts- und Absatzrisiko. Er kann Startpaket/Einzweckguthabenkarte an den Netzbetreiber zurückgeben, wenn die Veräußerung fehlschlägt.
  • Gewährleistungsansprüche des Kunden richten sich gegen den Netzbetreiber.

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